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Corona-Krise: Ansprüche gemäß Infektionsschutzgesetz nach behördlich angeordneten Maßnahmen

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Ordnen Behörden Quarantänen von Mitarbeitern, Veranstaltungsverbote und Ladenschließungen an, wie aktuell im Zuge der Corona-Pandemie, dann kommt es bei vielen Unternehmen zu nicht unerheblichen Verdienstausfällen. Welche Ansprüche Sie in solchen Fällen haben und wann Sie Entschädigung beantragen können, erfahren Sie im Folgenden.

Tätigkeitsverbot von Mitarbeitern wegen Corona-Infektion – Ansprüche von Arbeitgebern

Wurde ein Arbeitnehmer nach dem IfSG häuslich isoliert, dann muss der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens aber für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszahlen. Wenn der Arbeitgeber wegen der häuslichen Isolation seines Angestellten einen Verdienstausfall erlitten hat, werden ihm die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde auf Antrag erstattet. Erstattet wird dabei das Netto-Arbeitsentgelt.

Anträge nach §§ 56, 57 IfSG müssen innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bzw. dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Sollte eine Behörde mitteilen, dass während der Dauer einer Krankschreibung keine Entschädigung gezahlt würde, sollte der Arbeitgeber dem unbedingt entgegentreten. § 56 Abs. 7 IfSG hierzu:

„Wird der Entschädigungsberechtigte arbeitsunfähig, so bleibt der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war, bestehen. Ansprüche, die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 2 wegen des durch die Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder eines privaten Versicherungsverhältnisses zustehen, gehen insoweit auf das entschädigungspflichtige Land über.“ 

Folglich bestehen die Ansprüche des Arbeitgebers nach IfSG fort. An das entschädigungspflichtige Land gehen lediglich die anderweitigen Ersatzansprüche über.

Welche Ansprüche haben Personen, die von Veranstaltungsverboten oder Ladenschließungen betroffen sind?

Es wird aktuell kontrovers diskutiert, ob Betroffene, die wegen der behördlichen Anordnung von Veranstaltungsverboten oder Ladenschließungen Umsatzeinbußen erleiden, gemäß IfSG Ansprüche haben.

Sofern eine Maßnahme nach §§ 16 bis 17 IfSG einen nicht unwesentlichen Vermögensschaden verursacht hat, sieht § 65 IfSG vor, dass Entschädigungsansprüche in Geld bestehen.

Bei der Klärung der Frage, ob in den genannten Fällen Entschädigungsansprüche bestehen, besteht die Herausforderung darin zu beurteilen, ob es sich dabei tatsächlich um eine Maßnahme nach §§ 16, 17 IfSG gehandelt hat. §§ 16, 17 IfSG regeln Verhütungsmaßnahmen, die §§ 25 ff. IfSG, insbesondere § 28 IfSG, hingegen Bekämpfungsmaßnahmen.

Es muss folglich geklärt werden, ob eine Ladenschließung oder ein Veranstaltungsverbot als Verhütungsmaßnahme oder als Bekämpfungsmaßnahme angeordnet wurde.

Einerseits wird davon ausgegangen, dass Veranstaltungsverbote und Ladenschließungen als präventive Verhütungsmaßnahme ergriffen wurden. Es kann allerdings auch argumentiert werden, dass die Rechtsgrundlage für die Veranstaltungsverbote und Schließungen § 28 IfSG ist, wodurch es sich um eine Bekämpfungsmaßnahme handeln würde.

Sollte tatsächlich kein Anspruch aus dem IfSG bestehen, kommen jedoch ggf. anderweitige Entschädigungsansprüche aus dem entsprechenden Landesrecht oder nach dem allgemeinen Staatshaftungsrecht in Betracht.

Wenn Sie ebenfalls von Ladenschließungen, Veranstaltungsverboten oder Quarantänen betroffen sind, wenden Sie sich gerne an die Anwaltskanzlei Lenné und lassen Sie sich von uns zu Ihrem individuellen Fall beraten.



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