Corona-Krise: Darf der Arbeitgeber die Kurzarbeit unterbrechen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Rein in die Kurzarbeit, raus aus der Kurzarbeit: Je nach Schärfe der Corona-Maßnahmen schicken Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mal zur Kurzarbeit, mal unterbrechen sie sie. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, was wann erlaubt ist.

1.) Arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Kurzarbeit 

Enthält der Arbeitsvertrag etwas zur Kurzarbeit, mit Regeln über die Unterbrechung der Kurzarbeit und zu den Ankündigungsfristen, dann gilt das jetzt auch in der Corona-Krise.

Genauso gelten jetzt Änderungsverträge über die Kurzarbeit, die viele Arbeitgeber in Ermangelung entsprechender Regeln im Arbeitsvertrag haben unterschreiben lassen. Hier wurden in letzter Zeit viele Zusatz- und Änderungsvereinbarungen unterschrieben, die nicht immer im besten Interesse der Arbeitnehmer waren – um es milde zu formulieren. Viele Arbeitnehmer haben sich hier auf ungünstige, und unbefristete (!) Vereinbarungen zur Kurzarbeit eingelassen.

Wer aufgrund dieser Regeln jetzt den Eindruck hat, der Arbeitgeber kann in Punkto Kurzarbeit schalten und walten wie er will, beispielsweise was die Ankündigungsfristen bei der Wiederaufnahme der Kurzarbeit angeht, wird sich regelmäßig wohl damit abfinden müssen.

Ich kann Arbeitnehmern nur dazu raten, eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene Kurzarbeiterreglung zuerst von einem Arbeitsrechtler prüfen zu lassen, bevor man sie unterschreibt. Jedenfalls sollte man ungeprüft von unbefristeten Vereinbarungen in der Corona-Krise regelmäßig absehen.

2.) Es gibt Kurzarbeiterregeln aus Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag

Neben vertraglicher Vereinbarung oder Zusatzvereinbarung enthalten Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge oft Regeln zur Kurzarbeit. Vorteil für den Arbeitnehmer hier: Diese Regeln sind meist deutlich arbeitnehmerfreundlicher, zumindest als die in Corona-Zeiten eilig zusammengestellten Zusatzvereinbarungen.

Gelten solche Regeln, muss sich der Arbeitgeber daran halten und beispielsweise nach Unterbrechung der Kurzarbeit zuerst die Ankündigungsfrist beachten bevor er seine Mitarbeiter abermals in Kurzarbeit schickt.

3.) Mehrarbeit trotz Kurzarbeit – was gilt hier?

Manche Arbeitgeber lassen Kurzarbeit auf null laufen – und schicken ihre Arbeitnehmer trotzdem arbeiten. Arbeitgeber, die das tun, können sich schnell des Subventionsbetrugs strafbar machen. Und sie liefern sich damit den Arbeitnehmern völlig aus, die solche Vorgehensweisen immer zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bringen können – auch anonym. Hier begeben sich Arbeitgeber in ähnliche Gefahren, wie wenn sie unberechtigt Fördergelder aus Corona-Soforthilfetöpfen in Anspruch nehmen.

Kurzum: Arbeitgeber, die aus der Kurzarbeit hin und her wechseln, riskieren viel, wenn sie dabei die arbeitsvertraglichen, innerbetrieblichen oder tarifvertraglichen Regeln über die Kurzarbeit verletzen.

Bevor der Arbeitnehmer eine Anweisung des Arbeitgebers im Hinblick auf die Kurzarbeit verweigert, sollte er sich von einem Arbeitsrechtler beraten lassen – auch und grade wenn der Arbeitgeber mit einer Kündigung droht.

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