Corona-Lockdown - keine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers

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Erstmals hat sich das Bundesarbeitsgericht darüber geäußert, ob der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, wenn er seinen Betrieb aufgrund des allgemeinen Lockdowns zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen musste. Geklagt hatte eine geringfügig-beschäftigte Verkäuferin, die in einer Filiale beschäftigt war, die aufgrund der Corona-Pandemie schließen musste. Die Arbeitnehmerin konnte ihre Arbeit nicht verrichten und erhielt auch keine Vergütung nach dem Grundsatz, der im Arbeitsrecht gilt: „kein Lohn ohne Arbeit“. Dagegen hat sie Klage erhoben auf Zahlung ihres Entgelts. Argument war, dass der Arbeitgeber durch die Schließung in Annahmeverzug geraten ist (§615 BGB). Der Arbeitgeber sollte das Betriebsrisiko, die Schließung des Betriebes aufgrund behördlicher Anordnung, zu tragen haben. Die Vorinstanzen haben der Klägerin auch Recht gegeben. Anders die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Nach dem Urteil (BAG, 13.10.2021, 5 AZR 211/21) trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn durch behördliche Schließung, in Folge von SARS-Cov-2-Infektionen, Einrichtungen geschlossen werden. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist kein Risiko des Arbeitgebers, sondern ein hoheitlicher Eingriff zur Bekämpfung der Infektionslage. Der Staat muss einen adäquaten Ausgleich schaffen. Auch bei einer geringfügigen Beschäftigung, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, entsteht keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Das Urteil hat große Auswirkungen in der Praxis. Unternehmen, die kein Kurzarbeitergeld beanspruchen konnten, müssen keinen Lohn zahlen und werden wirtschaftlich entlastet. Da die Landesarbeitsgerichte oft anders entschieden haben, ist die Entscheidung eine Kehrtwende.


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