Bundesrat stimmt neuem Hinweisgeberschutzgesetz zu

  • 1 Minuten Lesezeit

Das neue Gesetz mit dem sperrigen Namen ist notwendig um die EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern umzusetzen. Im Februar 2023 hat der Bundesrat die Zustimmung verweigert. Nun konnte ein Kompromiss erzielt werden. Das Hinweisgeberschutzgesetz sorgt für einen umfassenden Schutz von Whistleblowern. Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach verkündet werden.

1.

Geschützt werden alle Personen, die Kenntnis von einem Verstoß im beruflichen Umfeld erlangt haben. Dazu zählen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Personen im Bewerbungsverfahren, Personen mit bereits beendeten Arbeitsverhältnissen, die Geschäftsführungsebene, Aufsichtsratsmitglieder etc.

2.

Der Verstoß muss im beruflichen Umfeld passiert sein. Meldungen über privates Fehlverhalten sind nicht geschützt. Neben Verstößen gegen Strafgesetze, Ordnungswidrigkeiten, Arbeitsschutz etc. fallen auch missbräuchliche Handlungen, Unterlassungen und begründete Verdachtsmomente unter den Schutzbereich.

3.

Jeder Whistleblower hat ein Wahlrecht, ob er sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wendet. Für Unternehmen, Firmen gibt es eine neue Pflicht. Es müssen interne Meldestellen eingerichtet werden. Dies gilt für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Die Meldestelle kann auch an einen Dritten ausgelagert werden. Berichte an öffentliche Stellen und Medien sind nur unter engen Voraussetzungen unter den Schutz des Gesetzes gestellt. Hier sollen Unternehmen vor Schäden geschützt werden.

4.

Der Whistleblower selbst ist vor allen möglichen Repressalien geschützt. Dies reicht von Suspendierung, Kündigung bis hin zur Gehaltsminderung, Änderung des Arbeitsortes und negativen Leistungsbeurteilungen, um nur einige Repressalien zu nennen, die verboten sind. Kommt es trotzdem zu Repressalien muss der Arbeitgeber Schadensersatz leisten. Bei einer Falschmeldung ist wiederum der Whistleblower zum Schadensersatz verpflichtet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Birgit Raithel

Beiträge zum Thema