Neue Bewertung der Sozialversicherungspflicht

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Bei einer Betriebsprüfung prüft die Rentenversicherung ob Arbeitgeber ihren Meldepflichten zu den Sozialversicherungsträgern nachkommen. Überprüft werden auch Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH. Betriebsprüfungen finden ca. alle vier Jahre statt.


Die Abgrenzung, versicherungsfrei oder pflichtversichert, erfolgt nach folgenden Gesichtspunkten: Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn das eigene Unternehmerrisiko, freigestaltete Tätigkeit und eigene Betriebsstätte etc. gegeben sind. Eine abhängige Beschäftigung wird bejaht, wenn der Beschäftigte Weisungen unterliegt und in die Betriebsorganisation eingegliedert ist, um nur einige zu nennen. Diese Kriterien gelten auch bei der Bewertung von Gesellschaftern und Geschäftsführern einer GmbH.


Gesellschafter, die 50 Prozent und mehr Gesellschafteranteile halten, wurden bisher als selbstständig Beschäftigte eingeordnet und damit versicherungsfrei. Nach der neuen Rechtsprechung reichen diese 50 Prozent nicht mehr aus, auch wenn zusätzliche Kriterien wie Übernahme von Bürgschaften oder der Erhalt von Tantiemen hinzukommen. Nur wer die Rechtsmacht hat, die Geschicke der GmbH zu bestimmen, ist nicht abhängig beschäftigt. Eine Verhinderungsmehrheit reicht nicht aus. Gefordert werden daher mehr als 50 Prozent. Niederschlagen muss sich dies im Gesellschaftsvertrag. Die Tendenz der Entscheidungen (Bundessozialgericht vom 13.03.2023 – B 12 R 4/21 R, B 12 R 6/21 R und Bayrisches Landessozialgericht L 6 Ba 97/21 vom 06.12.2023) lässt eine deutliche Zunahme der Bejahung der Versicherungspflicht erkennen, mit der Folge, dass Beiträge nachgefordert werden (§ 7a, § 28 p Abs. 1 Satz 1, Satz 5 SGB IV). Vorsicht ist daher geboten, insbesondere wenn Betriebsprüfungen aus den Vorjahren nicht mit einer Feststellung durch Verwaltungsakt abgeschlossen wurden.


Zu Wegen aus der Beitragspflicht und Vorsichtsmaßnahmen beraten wir bundesweit.





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