Corona: Maredo Insolvenz - Kündigung/ sofortige Freistellung: Lohnfortzahlung, Abfindung möglich?

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Die Corona Krise trifft viele Unternehmen, insbesondere Gastronomiebetriebe hart. Auch die bundesweit bekannte Steakhouse Kette Maredo stellte Anfang 2020 Insolvenzantrag und stellte nun alle Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung frei. Es folgen Kündigungen zum nächst möglichen Zeitpunkt

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier mehr.  

Zum Hintergrund

Die Lockdown Maßnahmen treffen insbesondere Gastronomie Betriebe hart. So auch die traditionelle Steakhouse-Kette Maredo. Die Firma hatte bereits kurz nach Beginn der Corona Krise einen Insolvenzantrag stellen müssen. Zu diesem Zeitpunkt wurden von den 35 Restaurants insolvenzbedingt 15 geschlossen. Der erneute Lockdown im November traf die Gastrokette abermals schwer. Dies umso mehr, da die Firma keine staatliche Hilfe erhielt, da diese nicht an Firmen in der Insolvenz gezahlt wird. 

In einem Brief an die gesamte Belegschaft schrieb der Geschäftsführer Klaus Farrenkopf:

„Aus insolvenztechnischen Gründen sind wir gezwungen, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und mit sofortiger Wirkung freizustellen".

Dem Unternehmen fehle die nötige Liquidität, um die Gehälter weiter zahlen zu können. 

Von den Kündigungen sind rund 450 Mitarbeiter betroffen. 


Unser Rat

Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie die Freistellung/Kündigung bestenfalls juristisch überprüfen.


Auch in der Insolvenz haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung. Kommt es zu einem Ausfall der Gehaltszahlung besteht die Möglichkeit bei der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld zu beantragen, welches jedoch nur 3 Monate rückwirkend gezahlt wird.

In jedem Fall gilt: Handeln Sie schnell und beachten Sie die Fristen!

Nach Zustellung der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit gegen die Kündigung gerichtlich vorzugehen. Wird innerhalb dieser Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben, wird die Kündigung rechtswirksam, §§ 4, 7 KSchG.  

Die Wirksamkeit der Kündigung sollte juristisch geprüft werden. 

Auch in einer Insolvenz ist der Arbeitgeber verpflichtet die Kündigungsfristen nach § 622Abs. 2 BGB, die sich nach der Betriebszugehörigkeit richten, einzuhalten. Sollte ein Betriebsrat bestehen, ist dieser vor der Kündigung zu hören. 

Grundsätzlich gilt, dass auch im Falle der Insolvenz die Regelungen zum Kündigungsschutz weiterhin Bestand haben.

In einer Insolvenz – wie hier bei Maredo – erfolgt eine Kündigung zumeist aus betrieblichen Gründen. Solche Kündigungen aus betrieblichen Gründen sind nur dann zulässig, wenn tatsächlich Gründe vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung nicht möglich erscheinen lassen. Allein der Umstand, dass ein Insolvenzantrag gestellt worden ist, reicht nicht aus, um eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen zu rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss die konkreten Gründe, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes führen darlegen und es muss eine ordentliche Sozialauswahl erfolgt sein. 

Wird eine Kündigung durch einen Insolvenzverwalter ausgesprochen, bleibt zu prüfen, ob dieser zur Kündigung berechtigt gewesen ist. Ein Insolvenzverwalter kann allerdings nach § 113 InsO von der Kündigungsfrist nach § 622 BGB abweichen. Damit sind Kündigungen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende möglich – unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. In diesem Fall könnte Ihnen jedoch wegen einer Verkürzung ihrer Kündigungsfrist ein sogenannter „Verfrühungsschadensersatz“ nach § 113 S. 3 InsO zusteht, welcher zur Insolvenztabelle angemeldet werden könnte.

 

Zudem sollte geprüft werden, ob statt einer Kündigung die Vereinbarung eines Aufhebungsvertragsin Frage kommt. Dabei könnte die Zahlung einer Abfindung– z.B. für den Verzicht einer Kündigungsschutzklage - vereinbart werden. 

Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an.


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor. 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.


Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de

 

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 

 


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