Corona: Mietminderung im Gewerbe

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Durch die behördlichen Anordnungen zur Einschränkung oder Einstellung des Geschäftsbetriebes handelt es sich für Unternehmer um eine nicht vorhersehbare und somit unverschuldete Situation. Laut §313 BGB handelt es sich hierbei um einen "Wegfall der Geschäftsgrundlage".

Da weder Mieter/Pächter noch Vermieter für diese Situation der Pandemie und ihrer Auswirkungen allein verantwortlich gemacht werden können, hat der Bundestag entschieden, dass eine gerechte Verteilung der Kostenlast auf beide Parteien angemessen ist.

Somit ist - je nach Art & Umfang der Einschränkungen - eine Mietminderung von bis zu 50 % möglich.

Die Rückforderung der Miete/Pacht ist auch rückwirkend möglich und berücksichtigt den gesamten Lockdown-Zeitraum ab Ende 2020 bis März 2021.


In unserer Videoserie zum Thema auf unserem YouTube-Kanal "Recht kompakt" möchten wir gewerblichen Mietern und Pächtern aufzeigen, was sie für Handlungsmöglichkeiten haben und warum.

Auch auf Instagram unter "streich.und.kollegen" können Sie uns folgen. Hier halten wir Sie stets auf dem Laufenden zu allen Bereichen.


Finn Streich, Rechtsanwalt

Streich & Kollegen
Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

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