Corona-Regeln in Hessen: Der Stand ab dem 2. November 2020

  • 15 Minuten Lesezeit

Corona-Einschränkungen ab dem 2. November 2020

 Bitte beachten Sie: die Dezember-Regelungen sind in einem eigenen Rechtstipp dargestellt!

Nachdem die Infektionszahlen bundesweit erheblich angestiegen sind ist er nun also da, der neue Lockdown. Ob man ihn nun als „light“ bezeichnet, ob man ihn richtig findet, ob er überhaupt helfen kann, eines jedenfalls ist sicher: es gilt erneut eine Vielzahl von Regeln. Die ursprünglichen Corona-Verordnungen wurden bereits modifiziert und haben nun noch einmal erhebliche Veränderungen erfahren.

Das aus der Vergangenheit bekannte Regelungschaos zwischen den einzelnen Bundesländern wird voraussichtlich bestehen bleiben, auch wenn Besserung versprochen wurde.

 

Was will dieser Artikel erreichen?

Wie bereits im März diesen Jahres will ich Ihnen eine Hilfestellung bieten, die darin besteht, die coronabedingten Einschränkungen für das Land Hessen darzustellen. Dabei können allerdings nur die Verordnungen des Landesgesetzgebers dargestellt werden. Es können durchaus ergänzende Regeln durch Städte oder Landkreise getroffen werden. Hierzu informieren Sie sich bitte vor Ort.

 

In diesem Artikeln werden die Regeln lediglich dargestellt. Sie werden im Wesentlichen nicht kommentiert oder bewertet. Ebensowenig werden mögliche rechtliche Schritte gegen die Regelungen vorgeschlagen. Wenn Sie insoweit Bedarf haben stehe ich für eine Mandatierung allerdings gerne zur Verfügung.

 

Struktur dieses Artikels

Die wesentlichen Einschränkungen in dem nun anstehenden, teilweisen Lockdown ergeben sich in Hessen aus vier Verordnungen, die bereits im März beziehungsweise Mai diesen Jahres erlassen wurden und seitdem zahlreiche Änderungen erfahren haben. Dargestellt werden nur die jeweils aktuellen Fassungen.

 

Die einzelnen Verordnungen werden jeweils gesondert dargestellt. Bitte beachten Sie, dass die Maßnahmen durchaus auch ineinander greifen, das volle Bild erhalten Sie nur in der Gesamtschau.

 

Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020

Diese Verordnung regelt die sogenannte Absonderung (besser bekannt als Quarantäne). Die geänderte Fassung ist ab dem 1. November 2020 gültig.

 

Quarantäne

Wer aus dem Ausland nach Hessen einreist und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben, wo er sich für 14 Tage abzusondern hat.

Diese Verpflichtung greift auch dann, wenn die Einreise zunächst in ein anderes Bundesland erfolgte.

 

Als Risikogebiet gelten dabei Staaten oder Regionen außerhalb Deutschlands, für die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Corona-Virus besteht.

Die Einstufung erfolgt dabei durch mehrere Bundesministerien und wird durch das Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlicht.

Wer aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehrt sollte sich also unmittelbar im Zeitpunkt der Einreise über die Homepage des RKI darüber informieren, ob er sich zuvor in einem Risikogebiet aufgehalten hat.

 

Wichtig: Während der Quarantäne darf der Betroffene keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zu seinem Haushalt gehören.

 

Wer sich in Quarantäne begeben muss ist außerdem verpflichtet, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf die Quarantäne-Verpflichtung hinzuweisen. Treten Corona-Symptome auf, so ist das Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich zu kontaktieren. Welche Symptome relevant sind bestimmt dabei das RKI.

 

Während der Quarantäne steht der Betroffene unter Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Die Bestimmung ist weit gefasst, es bleibt daher abzuwarten, welche konkreten Ausformungen sie erfahren wird.

 

Die Quarantäne-Verpflichtung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Einzelne Personengruppen sind hiervon ausgenommen. Dies sind:

  • Durchreisende; diese haben Hessen auf unmittelbarem Weg zu verlassen;
  • Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren und Güter transportieren und sich dafür weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder weniger als 48 Stunden in Hessen aufhalten;
  • Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Fernbusverkehrsunternehmen oder Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder die sich weniger als 48 Stunden in Hessen aufhalten;
  • Personen, deren Tätigkeit für die Pflege diplomatischer Beziehungen oder die Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder, der Kommunen oder der EU und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist;
  • Angehörige der Bundeswehr, alliierter Streitkräfte oder Polizeivollzugsbeamte bei der Rückkehr von Einsätzen in Risikogebieten oder wenn sie zum Einsatz in Hessen beordert sind;
  • Personen, die täglich oder für bis zu 72 Stunden durch Beruf, Ausbildung oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder nach entsprechendem Aufenthalt in einem Risikogebiet in das Bundesgebiet zurückkehren.

 

Ebenfalls nicht erfasst sind Personen, die ordnungsgemäß getestet sind und ein entsprechendes ärztliches Zeugnis auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich vorlegen. Dieses ärztliche Zeugnis muss für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufbewahrt werden.

 

Wer in Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Arztpraxen, voll- oder teilstationären Alters- oder Pflegeheimen, Obdachlosenunterkünften, Asylbewerberheimen, Justizvollzugsanstalten, bei ambulanten Pflegediensten oder Rettungsdiensten oder in ähnlichen Einrichtungen arbeitet, ist verpflichtet, bis zum 14. Tag nach seiner Einreise während der Tätigkeit persönliche Schutzausstattung nach den jeweiligen Kriterien des RKI zu tragen.

Die Schutzausstattung darf nur dann abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen eingehalten wird.

Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit ist durch die Leitung der Einrichtung dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.

 

Das Vorstehende gilt nur soweit und solange die Personen keine Krankheitssymptome aufweisen. Treten solche Symptome auf, ist unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

 

Anzeigepflichten

Arbeitgeber oder Auftraggeber von Personen, die wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit für mindestens 72 Stunden nach Hessen einreisen, sind zur Anzeige der Einreise verpflichtet, wenn die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (mehr als 5 Personen, die nicht zum gleichen Haushalt gehören) erfolgt. Für die Anzeige ist der der Verordnung beigefügte Vordruck zu verwenden.

 

Quarantäne bei positivem Corona-Test

Wer positiv auf eine Erkrankung getestet ist, ist verpflichtet, sich unverzüglich in die eigene Wohnung oder eine andere, die Absonderung ermöglichende, Unterkunft zu begeben, wo er für einen Zeitraum von 14 Tagen nach Vornahme des Tests zu bleiben hat. In dieser Zeit darf kein Besuch von Personen empfangen werden, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.

 

Gleiches gilt für Personen, die mit der positiv getesteten Person in einem Haushalt leben. Bei diesen Personen wird die Quarantäne für die Erledigung dringender und unaufschiebbarer Erledigungen, wozu insbesondere die Deckung des täglichen Bedarfs gehört, ausgesetzt.

 

Die Quarantäne-Verpflichtung gilt nicht für Angehörige der Bundeswehr und ausländischer Streitkräfte.

 

Bei einem positiven Testergebnis ist das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren. Empfohlen wird, die Kontaktpersonen und den Arbeitgeber oder Dienstherrn über den positiven Test zu informieren.

 

Auch bei dieser Form der Quarantäne unterliegen die Betroffenen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

 

 

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020

Diese Verordnung betrifft Einrichtungen wie Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Behinderten, aber auch Kitas und Horte, Schulen und andere Ausbildungseinrichtungen, Werk- und Tagesstätten für Menschen mit Behinderungen und diverse ähnliche Einrichtungen. Sie ist in der geänderten Fassung ab dem 2. November 2020 gültig.

 

Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen

Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen dürfen grundsätzlich nicht zu Besuchszwecken betreten werden.

Ausgenommen hiervon sind:

  • Seelsorger;
  • die Eltern eines minderjährigen Kindes;
  • Rechtsanwälte und Notare;
  • Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist;
  • Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung.

Außerdem ist der Zugang im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung gestattet.

 

Die Besuchszeit ist auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

 

Ausnahmen von dem Besuchsverbot können durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung zugelassen werden, wenn dies dringend geboten ist, insbesondere bei Geburten oder bei Personen im Sterbeprozess.

 

Die Einrichtungen müssen über ein eigenes, auf die Einrichtung bezogenes Konzept zum Schutz vor der Übertragung von Infektionen durch Besucher verfügen.

Name, Anschrift und Telefonnummer sowie die Besuchszeit aller Besucher sind durch die Einrichtung zu erfassen, um eine Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen. Die Daten sind für einen Monat ab dem Besuch zu speichern und auf Aufforderung an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Nach Ablauf der Frist sind sie sicher und datenschutzkonform zu löschen.

 

Besucher müssen stets einen Abstand von mindestens 1,5m zu der besuchten Person einhalten, einen von der Einrichtung gestellten oder akzeptierten Mund-Nasen-Schutz tragen und den von der Leitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.

 

Weisen Personen oder Mitglieder des eigenen Haushalts Krankheitssymptome auf oder befinden sich die Mitglieder des eigenen Haushalts in einer individuell angeordneten Quarantäne, so darf ein Besuch nicht stattfinden.

 

Alters- und Pflegeheime

Alters- und Pflegeheime, ambulant betreute Wohngemeinschaften und Einrichtungen, in denen geistig und körperlich behinderte oder pflegebedürftige Kinder und Jugendliche untergebracht werden, dürfen nach Maßgabe von Besuchskonzepten der jeweiligen Einrichtung zu Besuchszwecken betreten werden.

 

Der Besuch ist folgenden Personen jederzeit gestattet:

  • Seelsorgern;
  • den Eltern eines minderjährigen Kindes;
  • Rechtsanwälten und Notaren;
  • sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist;
  • Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung.

Gleiches gilt

  • im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige;
  • im Rahmen einer Behandlung der spezialisierten Palliativversorgung.

 

Nicht gestattet ist der Besuch, wenn der Besucher selbst oder ein Angehöriger seines Haushalts Krankheitssymptome aufweist oder Angehörige seines Haushalts sich in einer individuell angeordneten Quarantäne befinden.

 

Liegt in der Einrichtung ein meldepflichtiges Infektionsgeschehen oder eine Infektion mit Corona vor, so sind Besuche nicht mehr gestattet, bis das Gesundheitsamt eine abweichende Entscheidung trifft.

 

Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte

Wenn Kinder oder Angehörige ihres Haushalts Krankheitssymptome aufweisen oder Angehörige in einer individuell angeordneten Quarantäne sind, dürfen Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte durch diese Kinder nicht besucht werden.

Gleiches gilt für Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind.

 

Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 besteht die Pflicht nicht während des Unterrichts.

Durch eine Entscheidung des Schulleiters kann die Pflicht ganz oder teilweise ausgesetzt werden.

 

Sind Schüler / Studierende oder Angehörige ihres Haushalts an Corona erkrankt oder sind Angehörige ihres Haushalts in individuell angeordneter Quarantäne, so dürfen sie den Unterricht nicht besuchen. Gleiches gilt für sonstige, reguläre Veranstaltungen. Das Fehlen gilt als entschuldigt.

 

Weisen Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiter oder Schulleitungsmitglieder oder Angehörige ihres Haushalts Corona-Symptome auf oder befinden sich Angehörige ihres Haushalts in individuell angeordneter Quarantäne, so entfällt ihre Präsenzpflicht.

 

Bei erhöhtem Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs wegen vorbestehender Grunderkrankung oder Immunschwäche für sich selbst oder Angehörige ihres Haushalts werden Schüler, Studierende, Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiter auf Antrag von der Teilnahme am Unterricht befreit. Ein Nachweis ist dem Antrag beizufügen.

 

Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen dürfen weder Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, noch Tagesförderstätten oder Tagesstätten betreten, wenn sie selbst oder Angehörige ihres Haushalts Krankheitssymptome für COVID-19 aufweisen oder Angehörige ihres Haushalts sich in einer individuell angeordneten Quarantäne befinden.

 

Eine Befreiung von der Teilnahme am Präsenzbetrieb ist auf Antrag möglich, wenn das Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs für den Betroffenen oder einen Angehörigen seines Haushalts besteht.

 

Wird ein Fahrdienst in Anspruch genommen, so ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

 

In den Einrichtungen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, es sei denn, es handelt sich um Angehörige des gleichen Haushalts oder es sind geeignete Trennvorrichtungen vorhanden. Für den Fahrdienst und den Betrieb der Einrichtung ist ein einrichtungsbezogenes Schutzkonzept zu entwickeln und umzusetzen.

 

Hinweis: Auch für weitere Einrichtungen bestehen entsprechende Einschränkungen, der Übersichtlichkeit halber werden hier allerdings nur diejenigen dargestellt, die ich auch für tatsächlich relevant halte. Informieren Sie sich im Zweifel bitte entweder bei der betreffenden Einrichtung oder in den einschlägigen Verordnungen.

 

Achtung: Die jeweils örtlich zuständigen Behörden werden ermächtigt, unter Beachtung des „Präventions- und Eskalationskonzepts SARS-CoV-2“, abzurufen auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration, weitere, über die Verordnung hinausgehende Maßnahmen zu erlassen. Bitte informieren Sie sich regelmäßig über die für Sie geltenden, lokalen Regelungen.

 

 

Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie

Diese Verordnung regelt Fragen des Aufenthalts im öffentlichen Raum und zur Beschränkung und Schließung diverser Einrichtungen. Sie beansprucht in der geänderten Fassung ab dem 2. November 2020 Gültigkeit.

 

Zusammenkünfte und Veranstaltungen

Im öffentlichen Raum dürfen sich Personen nur noch alleine oder mit Angehörigen des eigenen oder maximal eines weiteren Haushalts aufhalten. Die Gruppengröße ist dabei auf 10 Personen begrenzt.

Von diesen Beschränkungen ausgenommen sind Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen, außerdem Sitzungen und Gerichtsverhandlungen. Gleiches gilt für den Betrieb an Hochschulen, Berufs- und Musikakademien und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, soweit ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt. Vorrangig soll die Online-Lehre umgesetzt werden.

Ebenfalls nicht erfasst ist die Abnahme von Prüfungen und die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen.

Ebenfalls möglich bleibt die gegenseitige Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien, wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.

 

Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

 

Verhaltensweisen, die das Abstandsgebot gefährden können (etwa Tanzveranstaltungen), sind im öffentlichen Raum untersagt; auf die Personenzahl kommt es dabei nicht an.

 

In der Zeit von 23 bis 6 Uhr darf in der Öffentlichkeit kein Alkohol konsumiert werden.

 

Glaubensgemeinschaften dürfen sich weiterhin zur gemeinsamen Religionsausübung und zu Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen treffen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, keine Gegenstände zwischen Personen unterschiedlicher Haushalte entgegengenommen und weitergereicht werden, Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmer erfasst werden, um eine Nachverfolgung zu ermöglichen und geeignete Hygienekonzepte umgesetzt werden.

 

Zusammenkünfte und Veranstaltungen sind nur bei besonderem öffentlichen Interesse und mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig.

 

Gerichtsverhandlungen sollen unter Beachtung des Mindestabstands stattfinden. Wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, soll dem Risiko einer Infektion durch andere geeignete Schutzmaßnahmen begegnet werden.

 

Außerhalb des öffentlichen Raums sind Zusammenkünfte nur in einem engen privaten Kreis gestattet.

 

Die Empfehlungen des RKI zur Hygiene sind zu beachten. In geschlossenen Räumen ist auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten.

 

Home-Office und andere Formen des mobilen Arbeitens werden „dringend empfohlen“.

 

Mund-Nasen-Bedeckungen 

sind zu tragen

  • in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude;
  • in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, einschließlich Ladenstraßen;
  • in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen;
  • in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung;
  • in Kaninen oder Mensen bis zur Einnahme eines Sitzplatzes;
  • in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr;
  • im ÖPNV;
  • auf Bahnsteigen und an Haltestellen;
  • auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, wenn der Mindestabstand dort nicht sichergestellt werden kann;
  • in Fahrzeugen, wenn sich im Fahrzeug Personen befinden, die mehr als zwei Haushalten angehören.

 

Schließung und Betrieb von Einrichtungen, Sportbetrieb

Nach wie vor untersagt bzw. geschlossen sind:

  • Tanzveranstaltungen;
  • Prostitutionsstätten aller Arten;
  • Großveranstaltungen.

 

Bis einschließlich 30. November 2020 wird der Betrieb von Einrichtungen und Angebote, die primär der Unterhaltung oder Freizeitgestaltung dienen, untersagt. Dies sind insbesondere:

  • Tanzlokale, Discos, Clubs und Ähnliches;
  • Schwimmbäder, Saunen und Ähnliches;
  • Tierparks und Zoos;
  • Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten;
  • Messen;
  • Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen und Ähnliches;
  • Museen und Schlösser;
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos und Ähnliches;
  • Musik- und Kunstschulen.

 

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist im Wesentlichen untersagt.

 

Verkaufsstätten und ähnliche Einrichtungen

Der Groß- und Einzelhandel, einschließlich Wochen- und Spezialmärkte, darf nur unter Beachtung der Empfehlungen des RKI zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Wartschlangen erfolgen.

 

Gaststätten, Übernachtungsbetriebe, Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen

Gaststätten, Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke bis einschließlich 30. November 2020 nur zur Abholung oder Lieferung anbieten.

 

Für Kantinen für Betriebsangehörige und Mensen ist der Verzehr vor Ort möglich, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum (siehe oben) gestattet ist.

 

Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen, nicht aber zu touristischen Zwecken erlaubt.

 

Bars, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen, die nicht schwerpunktmäßig Speisen anbieten, sind bis einschließlich 30. November 2020 zu schließen.

 

Dienstleistungen

Dienst- und Beratungsleistungen einschließlich Handwerkstätigkeiten sollen möglichst ohne unmittelbaren körperlichen Kontakt stattfinden.

 

Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege (etwa Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios, Tattoo-Studios) sind bis einschließlich 30. November 2020 geschlossen. Darunter fallen nicht Frisörbetriebe und medizinisch notwendige Behandlungen.

Die geöffneten Betriebe sind verpflichtet, Name, Anschrift und Telefonnummer der Kunden zur Nachverfolgung von Infektionen zu erfassen.

 

Achtung: Die örtlich zuständigen Behörden können darüber hinausgehende Maßnahmen erlassen. Bitte informieren Sie sich lokal.

 

 

Am 8. November 2020 treten schließlich noch neue Regelungen zur Quarantäne und zur Beobachtung mit der

Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus

in Kraft.

 

Quarantäne bei Ein- und Rückreise, Beobachtung

Einreisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich und auf direktem Weg in häusliche Quarantäne zu begeben. Dort müssen sie sich für 10 Tage, gerechnet ab der Einreise, absondern. Dies gilt auch, wenn die Person zuerst in ein anderes Bundesland eingereist ist.

 

Das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist zu informieren. Hierfür steht eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zur Verfügung.

Treten die typischen Symptome auf, ist das Gesundheitsamt gesondert zu informieren.

 

Während der Quarantäne unterliegen die Betroffenen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

 

Von der Quarantäne-Pflicht sind nicht erfasst:

  • Durchreisende (diese haben das Gebiet Hessens auf schnellstem Wege zu verlassen);
  • Personen, die im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet waren oder für bis zu 24 Stunden nach Hessen einreisen;
  • Personen, die zum Besuch von Verwandten ersten Grades, des Ehegatten oder Lebensgefährten oder zur Ausübung des Sorge- oder Umgangsrechts für weniger als 72 Stunden einreisen;
  • Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, die beruflich bedingt Personen, Waren oder Güter transportieren, hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen oder bei zwingend notwendiger und unaufschiebbar beruflicher Veranlassung, wenn der Aufenthalt in dem Risikogebiet maximal 72 Stunden beträgt und angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;
  • außerdem Grenzpendler und Grenzgänger, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.

 

Ebenso sind ausgenommen:

  • Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
    1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
    2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
    3. der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,
    4. der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
    5. der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oder der Organe der EU und von internationalen Organisationen

unabdingbar ist

  • Personen, die nach Hessen einreisen, um Verwandte ersten oder zweiten Grades oder ihren Ehepartner oder Lebensgefährten zu besuchen, das geteilte Sorgerecht oder ein Umgangsrecht auszuüben;
  • Personen, die zum Zweck einer dringenden medizinischen Behandlung nach Hessen einreisen;
  • Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Beistandes oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen einreisen;
  • Polizeivollzugsbeamten in bestimmten Fällen.

Weitere Ausnahmen gelten etwa für internationale Sportveranstaltungen und Urlaubsrückkehrer.

 

Für all diese Ausnahmen gilt, dass ein negatives Testergebnis bezüglich COVID-19 vorhanden sein muss, das dem jeweiligen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist.

 

Verkürzung der Dauer der Quarantäne

Eine Verkürzung der Dauer der Quarantäne ist möglich, wenn ein negatives Testergebnis schriftlich vorliegt. Die Quarantäne endet frühestens ab dem 5. Tag der Einreise.

 

Quarantäne wegen positivem Test

Wer positiv getestet ist hat sich unverzüglich und auf direktem Weg in häusliche Quarantäne zu begeben, wo er für 14 Tage dauerhaft zu bleiben hat. Der Empfang von Besuch aus anderen Haushalten ist nicht gestattet. Gleiches gilt für die Personen, die mit dem Betroffenen in einem Haushalt leben.

 

Wer einen positiven Test erhält ist verpflichtet, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.

 

 

Ich hoffe, die neuen Regelungen einigermaßen verständlich dargestellt zu haben und wünsche Ihnen, dass Sie gesund durch die Pandemie kommen.

Sollten Sie bezüglich einer Maßnahme Beratung und/oder Vertretung benötigen, so stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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