Corona-Shutdown – und die Beiträge laufen weiter?

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Das gesellschaftliche Leben in Deutschland wird heruntergefahren. Grund: Angst vor Ansteckung und Verbreitung von COVID-19 (Corona). Nicht nur Schulen und Kindergärten sind geschlossen, sondern auch Büchereien, Fitnessstudios, Musikschulen, Schwimmbäder, Kinos, Theater oder Clubs. Aber was ist mit abgeschlossenen Verträgen, Dauerkarten oder Beiträgen? Und viel weitergehend: wie soll das Wirtschaftsleben mit gestörten Liefer- und Leistungsbeziehungen umgehen?

Rechtslage 

Hier sagt schon der gesunde Menschenverstand: keine Leistung – keine Zahlung.

Rechtlich steht für diese Fälle höherer Gewalt (sog. Force Majeure) – ob Verbraucher oder Unternehmer – ein ausdifferenziertes Regelwerk zur Verfügung, das die Interessen beider Parteien, also zwischen Betreiber bzw. Lieferanten einerseits und Kunden andererseits ausgleicht. 

Als grobe Übersicht dienen hier folgende Oberbegriffe:

Ausschluss der Leistungspflicht

Wird die Leistungserbringung dem Betreiber bzw. Lieferanten tatsächlich unmöglich, sei es faktisch (z. B. Export-/Importbeschränkungen, Produktionsstopp von Zulieferern) oder rechtlich (z. B. behördliches Veranstaltungsverbot, behördlich angeordnete Betriebsschließung), so fällt auch der der Zahlungsanspruch des Kunden weg;

ähnlich ist es, wenn die Leistungserbringung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder unzumutbar wäre.

Modifikation der Leistungspflicht 

Es sind auch Fälle denkbar, in denen vertragliche Vereinbarungen durch die Corona-Krise schwerwiegend verändert werden, die man also – hätte man es voraussehen können – so nicht vereinbart hätte und die unter den jetzigen Umständen ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar machen.

Bei dieser Störung der Geschäftsgrundlage kann der Anspruch unter Umständen im beiderseitigen Interesse den jetzigen Umständen angepasst werden, § 313 Abs. 1 BGB.

Ist diese Anpassung allerdings gar nicht möglich, die Geschäftsgrundlage also nicht nur gestört, sondern weggefallen, so kann vollständig vom Vertrag zurückgetreten werden.

Fortbestehen der Leistungspflicht

Ist die Unmöglichkeit fraglich, erfolgt diese etwa aus reiner Vorsicht ohne offizielles Verbot oder erscheint diese anderweitig als vorgeschoben, so sind hier zugunsten des Kunden („Leistungsempfängers“) sogar Schadenersatzansprüche zu prüfen. Denn eine rechtlich „freiwillige“ Leistungsverweigerung, zu der also streng genommen kein Anlass besteht, kann neben Schadenersatz auch Kündigungsrechte des Kunden begründen.

Praxishinweis

Im ganz praktischen Alltag bedeutet das: Für den Zeitraum der Schließung müssen keine Mitgliedsbeiträge gezahlt werden, bereits vorab geleistete Beiträge müssen erstattet werden.

Dies ist Rechtslage und keine Kulanz der (vormaligen) Leistungserbringer. Die Praxis zeigt allerdings, dass die Verträge dazu häufig keine konkreten Regelungen enthalten.

Deshalb: Am besten mit dem Betreiber in Verbindung setzen und nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. Sollte der Betreiber sich dann jedoch nicht gesprächsbereit, sondern stur stellen, die Gebühren nicht erlassen oder die bezahlten nicht zurückerstatten, so wäre Rechtsrat einzuholen.

Erfahrungen aus der gleichfalls vom Corona-Shutdown betroffenen Tourismusbranche etwa zeigen, dass verschiedene Fluggesellschaften zunächst vorgeben, es seien nur Umbuchungen möglich, nicht aber Stornierungen. Erst unter anwaltlichem Druck werden die im Einzelfall tatsächlich gesetzlich bestehenden Möglichkeiten dem Kunden überhaupt vollständig mitgeteilt und dann auch umgesetzt.



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