Corona-Straftaten – Körperverletzung durch Anhusten von Polizisten in der Coronakrise

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Im Rahmen der Corona-Krise kommt es auch zu neuen strafrechtlichen Fragen. Die Polizeibeamten sind gerade besonders aktiv und überprüfen die Einhaltung der Corona-Verordnungen. In Berlin kommt es dabei auch immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Bürgern und den Polizeibeamten. Bei einer Polizeikontrolle hat ein Bürger die kontrollierenden Polizeibeamten angehustet und behauptet, er habe Corona.

Ist es eine Körperverletzung gem. § 223 StGB eine andere Person bewusst anzuhusten?

Eine Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Das Husten müsste daher eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung darstellen. Mit dem Husten kann das Coronavirus durch Tröpfchenübertragung die Person gegenüber infizieren. Diese Infizierung mit einer Krankheit stellt eine Gesundheitsschädigung dar.

Die Juristen definieren eine Gesundheitsschädigung wie folgt. Eine Gesundheitsbeschädigung ist in jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Menschen nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes zu sehen, also in einem, wenn auch nur vorübergehenden Herbeiführen einer pathologischen Verfassung (BGHSt 36, 1 (6); 36, 262 (265); 43, 346 (354)).

Die Handlung des Hustens und der Taterfolg der Infizierung wird auch durch das bewusste Husten zumindest billigend in Kauf genommen und ist damit vorsätzlich.

Der Strafrahmen beträgt eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Mache ich mich durch Anhusten auch strafbar, wenn ich gar nicht mit Corona infiziert bin?

Wenn ein Bürger einen Polizisten anhustet und sich herausstellt, dass er nicht mit Corona infiziert ist, kommt es auf das Wissen des Beschuldigten an. Wenn der Hustende davon ausgeht, dass er tatsächlich infiziert ist, stellt das Anhusten einen strafbaren Versuch dar. Gem. § 223 II StGB ist auch eine versuchte Körperverletzung strafbar. Voraussetzung ist ein Tatentschluss den Polizisten tatsächlich mit Corona zu infizieren. Bei der Strafzumessung kann die Strafe gemildert werden, da kein Infektionserfolg eingetreten ist.

Stellt das Anhusten sogar eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB dar?

Die gefährliche Körperverletzung ist eine Qualifikationsnorm zur einfachen Körperverletzung. Bei einer gefährlichen Körperverletzung beträgt der Strafrahmen 6 Monate Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Wenn man eine Körperverletzung mittels anderer gesundheitsschädlicher Stoffe begeht, macht man sich einer gefährlichen Körperverletzung strafbar. Rechtlich umstritten ist die Einordnung für Viren oder Bakterien. Anerkannt ist die Rechtsprechung im Bereich der HIV-Fälle. Wer andere Menschen bewusst mit HIV ansteckt, erfüllt den Tatbestand. Es wird wohl noch 1 Jahr dauern bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage durch die Gerichte.

Wenn Sie eine Vorladung wegen einer Körperverletzung erhalten haben, wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht.

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