Corona und Unterhalt und Sonderbedarf
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Die Corona- Pandemie hat Ausfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auch auf die Bemessungsgrundlagen für den Unterhalt.
Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
- wenn noch kein Unterhaltstitel vorliegt
Der Unterhaltsverpflichtete kann zunächst in Anpassung der geänderten wirtschaftlichen Situation seine Zahlung anpassen.
Der Unterhaltsberechtigte sollte die Reduzierung nicht einfach akzeptieren und die Reduzierung überprüfen, notfalls durch ein gerichtliches Verfahren!
Aber: Unterhaltsrückstände können nur bei Verzug gerichtlich geltend gemacht werden! Daher sind vorsorglich durch Mahnung bzw. durch ein konkretes Auskunftsverlangen gemäß § 1613 BGB etwaige Rückstände zu sichern.
- wenn Unterhalt bereits tituliert ist
Ein Unterhaltstitel (gerichtlicher Beschluss, Jugendamtsurkunde, Vergleich vor Gericht) berechtigte bei (teilweisem) Zahlungsrückstand zur Zwangsvollstreckung.
Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten im Bemessungszeitraum verschlechtern, kann der Unterhaltsverpflichtete - sofern bereits ein Titel vorliegt- beantragen, den Unterhalt abzuändern und ggfs. beantragen die Zwangsvollstreckung einzustellen. Voraussetzung ist, dass eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Das wird allgemein bei Überschreiten der Schwelle von 10 % angenommen.
Tipp: Einvernehmliche Lösung zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens
- auch der Verpflichtete kann sich durch eine Mahnung die Möglichkeit einer gerichtlichen, rückwirkenden Abänderung sichern, indem er den Berechtigten zum Verzicht auf die Rechte des Titels und Vollstreckungsverzicht auffordert.
Sonderbedarf und Homeschooling:
Die Anschaffung von Tablett, Pc etc für die Teilnahme an Homeschooling- Massnahmen stellt meines Erachtens Sonderbedarf dar.
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