Coronahilfe | Top 5 Fehler, die man bei dem Rückforderungsbescheid begehen kann

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In diesen Fällen muss mit einer Rückforderung gerechnet werden

Obwohl die Corona-Soforthilfen der Länder und des Bundes grundsätzlich einen Zuschuss darstellen, der nicht rückzahlungspflichtig ist, gibt es bestimmte Gründe, weshalb die Subvention doch zurückgefordert werden kann. Die Leistungsberechtigung hängt vom Vorliegen der Subventionsvoraussetzungen ab. Liegen diese bereits anfänglich nicht vor oder stellt sich das Nichtvorliegen im Nachhinein heraus, kann dies zur Rückforderung des empfangenen Geldes führen.


1. Rückmeldefrist beachten!

Antragstellerinnen und Antragsteller sind hinsichtlich der tatsächlich erzielten Einnahmen und ihrer Ausgaben im Förderzeitraum rechenschaftspflichtig. Sie trifft bestimmte Hinweis- und Mitteilungspflichten, wenn die geschätzten Umsatzeinbußen nach oben oder unten abweichen. Wenn etwa der Umsatz des Unternehmens die im Antrag angegebenen Einnahmen um ein Viertel übersteigt, muss dies an die Förderstelle gemeldet werden. Auch über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Geschäftsauflösung muss informiert werden. Wer zudem im Förderzeitraum weitere Corona-Soforthilfen erhalten oder Kurzarbeitergeld beansprucht hat, muss dies ebenfalls beim Förderinstitut anzeigen. Die Einhaltung der Frist dieser sogenannten Rückmeldung ist dringend zu beachten. Ein Unterlassen kann zum sofortigen Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer damit verbundenen Rückzahlungspflicht der Subventionsleistung.


2. Widerspruch gegen Widerrufsbescheid bedarf der richtigen Form

Im Falle des Widerrufs des Bewilligungsbescheides kann mittels Widerspruchs darauf reagiert werden, um ggf. einer Rückzahlung zu entgehen. Dazu müssen jedoch neben der einmonatigen Widerspruchsfrist auch eine bestimmte Form einzuhalten. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem im Widerrufs- und Rückforderungsbescheides angegebenen Förderungsinstitut abzugeben. In elektronischer Form ist die Übermittlung nur möglich, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 126a BGB genutzt wird. Dementsprechend genügt eine herkömmliche E-Mail dieser Voraussetzung nicht. Dem Widerspruch muss eine überzeugende Begründung beiliegen, welche die Leistungsberechtigung des Antragsstellers glaubhaft unterstreicht und sich dabei auf die Argumentation der Förderstelle bezieht. Für einen erfolgreichen Widerspruch empfehlen wir die vorherige Prüfung des Bewilligungsbescheids und eine Vorbereitung des Widerspruchs durch einen erfahrenen Anwalt.


3. Unrichtige Angaben im Förderungsantrag

Unrichtige oder unvollständige Angaben im Förderungsantrag können eine Rückzahlungsforderung nach sich ziehen. Im Falle, dass die Leistung gerade erst aufgrund falscher Angaben erwirkt wurde, ist mit einer vollständigen Rückzahlung zu rechnen. Hat sich später herausgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung nicht oder nicht für die gewährte Höhe vorliegen, sollten die Angaben gegenüber der Förderstelle unbedingt korrigiert werden, anderenfalls ist auch in diesem Fall eine teilweise oder vollständige Rückforderung zu erwarten.


4. Die geförderte Tätigkeit muss auch im Haupterwerb ausgeübt worden sein

Ein weiterer Grund, der häufig im Widerrufs- und Rückforderungsbescheid angegeben wird, ist das Nichtvorliegen einer im Haupterwerb ausgeübten Tätigkeit. Für die geförderte wirtschaftliche Tätigkeit muss eine Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden die Woche aufgewendet werden und 51 % der gesamten Einkünfte aus dieser Tätigkeit herrühren. Wenn das Förderinstitut einen entsprechenden Umfang nicht gegeben sieht und die Tätigkeit ihrer Auffassung nach somit kein Haupterwerb darstellt, wird das erhaltene Geld zurückgefordert werden.


5. Geld darf nur für Erhalt der wirtschaftlichen Existenz eingesetzt werden

Geld aus Corona-Soforthilfe-Programmen darf nur für den Erhalt der eigenen wirtschaftlichen Existenz eingesetzt werden. Für den privaten Lebensunterhalt darf das Geld indessen nicht verwendet werden. Dies kann eine Rückforderung der Subvention nach sich ziehen.


BONUS: Versicherungsleistungen bedenken

Die Corona-Soforthilfen sind dazu auf den Weg gebracht worden, um etwaige Liquiditätsengpässe bei betroffenen Unternehmen abzufedern. D. h. es bedarf zur Leistungsberechtigung stets eines Wegfalls von Einnahmen während des Förderzeitraums, der das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Ein Ausgleich der Einbußen darf jedoch nicht auf anderem Wege erfolgt sein. Denn, wenn im Förderungszeitraum mehr Geld erhalten wurde als tatsächlich benötigt, liegt eine sogenannte Überkompensation vor, welche in der Regel eine Rückforderung des ausgezahlten Geldes zur Folge hat. Auch die Inanspruchnahme einer Versicherung oder anderer Entschädigungsleistungen wird in die Berechnung einer Überkompensation mit einbezogen und kann eine (Teil-)Rückzahlung begründen.


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Sollten Sie sich unsicher bezüglich der Rechtmäßigkeit des Widerrufs- und Rückforderungsbescheid oder Zweifel am Vorliegen der Subventionsvoraussetzungen haben, empfehlen wir die zeitnahe Beratung durch einen Anwalt. Unsere Kanzlei steht Ihnen bei allen rechtlichen Fragen rund um das Thema Corona-Soforthilfen kompetent und persönlich zur Seit und berät Sie umfassend in Ihrem individuell gelagerten Fall. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin.


Quellen

Ich soll meine Corona-Soforthilfe zurückzahlen?! Was tun bei Rückforderung?

FAQ-zur-Überkompensation-Mitteilungsverordnung.pdf


Foto(s): Eigene Darstellung


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