Coronahilfen und Schadensersatz für Unternehmer – Beratung beim Anwalt

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Die Corona-Krise hat die Unternehmen und besonders den Mittelstand im Griff. Welche Maßnahmen kann man nun ergreifen? Welche Coronahilfen stehen mir aus den Landes- und Bundesmitteln zu?

Unsere Kanzlei berät Sie zu den Möglichkeiten und der Umsetzung mit Hinblick auf die Staatshilfen, aber besonders auch auf Schadensersatzansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz und der Möglichkeiten gezielt gegen die Verordnungen des Bundes und der Länder vorzugehen.

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und wir beraten Sie gern.

Welche öffentlichen Mittel kann ich für mein Unternehmen in Anspruch nehmen?

Bund und Länder haben bereits verschiedene Programm gestartet, um die gravierenden Folgen der Beschränkungen für die Wirtschaft abzufedern. Dazu zählen die „Soforthilfen“ für kleine Unternehmen und Selbstständige und Schutzfonds für kleine, mittlere und große Unternehmen. Daneben stehen KfW-Kredite zur Verfügung, die Sie über die eigene Bank beantragen können.

Was sind die Soforthilfen?

Die Soforthilfen werden als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise entstanden ist. Sie gelten für Selbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Sie müssen nicht zurückgezahlt werden und sollen insbesondere helfen Engpässe bei Miet- und Pachtkosten zu überbrücken. Sie sind auf 15.000 EUR (maximal 10 Beschäftigte) beziehungsweise 9.000 EUR (maximal 5 Beschäftigte) für drei Monate limitiert. Hinzu kommen je nach Bundesland weitere Mittel aus den Länderhaushalten (In Berlin 5.000 EUR für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten). Antragsberechtigt sind jedoch nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung waren.

Ich habe mehr als 10 Angestellte. Kann ich Soforthilfe in der Corona-Krise in Anspruch nehmen?

Die Zahl der Beschäftigen berechnet sich nach der Anzahl der gearbeiteten Stunden (in einem Unternehmen, einer Region oder einem Land), geteilt durch die übliche Arbeitszeit eines Vollzeit-Erwerbstätigen, beispielsweise 40 Stunden (Vollzeitäquivalente). Wenn Sie mehrere Teilzeitkräfte beschäftigen, können Sie daher gegebenenfalls auch mit mehr als 10 Angestellten das Geld erhalten. Entsprechende Rechner finden Sie im Internet -Stichwort: „Vollzeitäquivalent – Rechner“. Aus der Formulierung im Antrag, dass Auszubildende eingerechnet werden „können“, schließen wir, dass diese nicht mitgerechnet werden müssen.

Gibt es eine Antragsfrist für die Soforthilfen in der Corona-Krise?

Ja. Anträge müssen spätestens bis zum 31. Mai 2020 bei der Behörde eingegangen sein.

Wo kann ich den Soforthilfeantrag stellen?

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass die Länder für die Antragsbearbeitung zuständig sind. Auch Bundesmittel erhalten Sie daher über Ihr Bundesland. Den für Sie zuständigen Ansprechpartner finden Sie hier: BMF – Informationen zu den Hilfsprogrammen der Bundesländer

Was muss ich bei der Beantragung der Coronahilfen beachten?

Der Missbrauch der staatlichen Zuwendungen, beispielsweise durch Falschangaben oder doppelte Beantragung ist strafbewährt. Das gilt nicht nur für vorsätzliches Handeln, auch leichtfertige Falschangaben können als Subventionsbetrug geahndet werden. Arbeiten Sie bei der Antragstellung daher besonders sorgfältig. Bei Unsicherheiten sind sie als Unternehmer zur Rücksprache mit Ihrem Steuerberater oder Rechtsanwalt angehalten.

Zu viel erhaltenes Geld ist nachträglich zurückzuerstatten. Zudem sind alle erhaltenen Zahlungen als Einnahmen steuerbar.

Kann ich mich gegen eine Ablehnung wehren?

Da es sich um Billigkeitsregelungen handelt, besteht kein expliziter Anspruch auf die Geldleistung. Das heißt aber nicht, dass sie keinen Anspruch haben. Dieser kann sich aus Ihren Grundrechten und ihrem Recht auf Gleichbehandlung ableiten.

Was sind die Schutzfonds mit Blick auf die Corona-Krise?

Mit Schutzfonds sind drei aus der Finanzkrise bekannte Instrumente gemeint. Das sind Liquiditätsgarantien (Bürgschaften bis 400 Milliarde Euro), Kapitalmaßnahmen (insbesondere der Erwerb von Anteilen oder stillen Beteiligungen, Zeichnung von Genussrechten oder Nachranganleihen im Gesamtvolumen von 100 Milliarden Euro) und Refinanzierungskredite für die KFW in gleicher Höhe.

Hat mein Unternehmen einen Anspruch auf Leistungen aus dem Schutzschild?

Die Schutzfonds richten sich hauptsächlich an größere Unternehmen ab 250 Mitarbeitern. Kleinere Unternehmen sollen nur im Bereich sogenannter kritischer Infrastrukturen und Sektoren, wie dem Gesundheitssektor. In allen Bereichen in denen Vorteile gewährt werden, dürfte im Einzelnen sehr interessant werden, wer die Leistungen erhält und wer nicht – denn die Vergünstigung gegenüber einem Mitbewerber kann zu einem Anspruch für alle übrigen Unternehmen des Sektors führen.

Das rührt daher, dass der Staat grundgesetzlich verpflichtet allen vergleichbaren Unternehmen die gleichen Teilhaberechte an staatlichen Mitteln zu gewährleisten. Das ergibt sich zu einen aus dem Willkürverbot, zum anderen daraus, dass die Zahlung von Geld an einen Mitbewerber zu einer Marktverzerrung führt, die ein Eingriff in die Grundrechte der benachteiligten Unternehmen darstellt.

Kann ich mich gegen die Schließung meines Geschäfts wehren?

Trotz der vielen neuen Maßnahmen und Geldauszahlen – Ihre grundsätzlichen rechtlichen Ansprüche sind davon nicht betroffen. Die Einschränkungen, die Sie durch die Corona-Maßnahmen hinnehmen müssen, stellen Grundrechtseingriffe dar. Wie jeder staatliche Eingriff in die Grundrechte seiner Bürger, sind auch die Corona-Maßnahmen gerichtlich überprüfbar und Ihre Rechtmäßigkeit ist hoch umstritten. Die Länder stützen die Ladenschließungen auf § 28 IfSG. Ob damit aber eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, die dem weitreichenden Eingriff in die Berufsfreiheit genügt, ist offen.

Auch in Krisen gilt, dass der Rechtsstaat nicht nur richtig, sondern auch rechtmäßig handeln muss. In fast allen Bundesländern haben die Verwaltungsgerichte in gerichtlichen Eilverfahren die Corona-Verordnungen gehalten. Diese Eilverfahren entscheiden jedoch nicht über die Rechtmäßigkeit der Verordnungen, sondern sollen durch schnelle Entscheidungen verhindern, dass durch das Abwarten jahrelanger Prozesse ein effektiver Rechtsschutz vereitelt wird. Bei Eilverfahren wird daher nur geprüft, ob die Maßnahme „auf den ersten Blick“ rechtmäßig ist oder nicht und abgewogen, ob es schlimmer wäre eine rechtmäßige Verordnung aufzuheben oder eine rechtswidrige aufrechtzuerhalten. Sie beziehen sich auch nur auf die bestimmte Maßnahme gegenüber den jeweiligen Antragssteller.

Wie sind meine Chancen vor Gericht gegen die Schließung vorzugehen?

Unsere Einschätzung ist, dass Sie als Geschäftsinhaber*in trotz unserer großen Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsöffnungsverbotes keine großen Chancen auf eine rasche Wiedereröffnung im gerichtlichen Eilrechtschutz haben. Nicht ganz von der Hand zu weisen ist dabei, dass die Gerichte in Anbetracht der tatsächlichen Gefahr für die Gesundheit der Menschen und des gesellschaftlichen wie politischen Drucks, im Zweifel die Aufhebungsentscheidung nicht im Verfahren des Eilrechtsschutzes treffen werden.

Kann ich Schadenersatz für die Corona-Ladenschließung verlangen?

Eine ganz andere Frage ist, wer den finanziellen Schaden der Geschäftsschließungen zu tragen hat. Die Behörden haben bereits angekündigt, dass sie nicht der Ansicht sind, Schadensersatz leisten zu müssen. So eindeutig ist die rechtliche Lage jedoch nicht. Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ist unserer Auffassung nach nicht abwegig. Von den Entschädigungsleistungen nach Infektionsschutzgesetz, auf das die Länder ihre Corona-Maßnahmen stützen, sind allgemeine Betriebsschließungen nicht erfasst. 

Nur bei für den einzelnen Betriebsinhaber angeordneter Quarantäne steht dem Unternehmer oder Selbstständigen ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall oder Hilfe bei Existenzgefährdung zu. Dies dürfte in den seltensten Fällen vorliegen. Dies ist aber nicht überraschend, da sich das Gesetz an Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider richtet und nicht an gesunde Dritte. Für von gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen in Anspruch genommene Personen, von denen weder die Gefahr selbst ausgeht noch von ihren Sachen, gibt es im deutschen Recht Schadensersatzansprüche. Und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahmen rechtmäßig waren oder nicht.

Wir sind jedoch der Auffassung, dass aufgrund der Corona-Maßnahmen geschlossenen Betrieben solche Entschädigungsansprüche zustehen können. Uns ist bewusst, dass in Anbetracht der enormen Summen, die der Staat aufwenden müsste, um diese Schäden zu begleichen, die Durchsetzung nicht einfach sein wird. Da in diesem Rechtsstaat der Zweck aber nicht die Mittel heiligt, glauben wir aber mit unseren guten rechtlichen Argumenten Gehör zu finden.

Wofür bekomme ich Schadensersatz?

Der Schadensersatz umfasst solche Vermögensschäden, die auf dem Erlass der Betriebsbeschränkungen und Ladenöffnungsverbote beruhen. Das können sein: Weiterlaufende Betriebskosten, wie Miete und Lohn für Angestellte, für Waren, die verderben oder nicht mehr abgesetzt werden können oder Kosten, die Ihnen erst im Zuge der Maßnahmen entstanden sind, wie zusätzlich Zinszahlungen, Vertragsstrafen oder Ersatzanschaffungen. Unter Umständen steht Ihnen auch Schadensersatz für entgangenen Gewinn zu. Erhalten sie Geld aus Maßnahmen den Sofortprogrammen, schließt das Ihre Ansprüche nicht aus. Diese werden gegebenenfalls verrechnet.



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