Corona-Hilfen für verschiedene Gewerbe einer Person. Geht das?

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Die Ausbreitung des Coronavirus (Sars-Cov-2) hat erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft. Viele Unternehmen verzeichneten Umsatzeinbrüche, und zahlreiche Betriebe mussten ihre Türen vorübergehend schließen. Um Arbeitsplätze und Unternehmen jeglicher Größe und Branche vor den Folgen dieser Krise zu schützen, hatte die Bundesregierung umfangreiche Hilfspakete geschnürt. Ziel war es, sicherzustellen, dass kein Unternehmen aufgrund der Pandemie in finanzielle Not gerät und möglichst keine Arbeitsplätze verloren gehen.

Diese Unternehmen verfügten oft über nur begrenzte Sicherheiten oder alternative Einkommensquellen. Ziel war es, diesen Betrieben schnell und unkompliziert zu helfen. Zur Sicherung ihrer finanziellen Situation erhielten sie eine Einmalzahlung für einen Zeitraum von drei Monaten.

Diese finanzielle Unterstützung zielten darauf ab, die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller zu sichern und kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken, die durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Pachten, Kredite für Geschäftsräume oder Leasingraten entstanden sind.


Wer war berechtigt, Corona-Hilfen für das Gewerbe zu beantragen

Antragsberechtigt waren:

  • Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren
  • Hauptberuflich Soloselbstständige und Selbstständige, die den freien Berufen angehören
  • Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, Familienferienstätten).


Welche Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Corona-Soforthilfen erfüllt sein?

Aufgrund der Auswirkungen der Coronakrise musste die Geschäftstätigkeit entweder vollständig oder in erheblichem Maße eingestellt werden. Diese Situation tritt ein, wenn der Umsatz aufgrund der Coronakrise im April und Mai 2020 im Vergleich zu den entsprechenden Monaten im Jahr 2019 um mindestens 60 % sank. Wenn ein Unternehmen erst nach April 2019 gegründet wurde, wurden stattdessen die Monate November und Dezember 2019 herangezogen. Diese Unternehmen waren von der Anforderung eines "60 % Umsatzrückgangs im April und Mai 2020" befreit, wenn sie in den entsprechenden Monaten des Jahres 2019 zusammen weniger als 5 % ihres Jahresumsatzes erwirtschaftet hatten.

Zum Zeitpunkt des 31. Dezember 2019 durfte der Antragsteller nicht nach der Definition der Europäischen Union in finanziellen Schwierigkeiten gewesen sein. Zudem durfte der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb nicht eingestellt oder Insolvenz angemeldet haben.


Kann eine Person mit verschiedenen Gewerben Corona-Soforthilfen beantragen?

Unternehmen, die von einer einzelnen Person oder einer Gruppe von Personen gemeinsam geführt werden und in einem ähnlichen Markt oder in angrenzenden Märkten tätig sind, gelten als verbundene Unternehmen.

Auch Unternehmen, die einer einzigen natürlichen Person gehören, gelten als verbundene Unternehmen, wenn sie ganz oder teilweise im selben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Ein "benachbarter Markt" bezieht sich auf den Markt für eine Ware oder Dienstleistung, der unmittelbar vor- oder nachgelagert ist (und nicht auf örtliche Nähe basiert). Wenn also beispielsweise ein Unternehmer mehrere rechtlich eigenständige Restaurants besitzt, gelten diese als verbundene Unternehmen. Für diese Restaurants (jedes mit eigener Rechtspersönlichkeit) kann der Unternehmer insgesamt nur Überbrückungshilfe bis zu 150.000 Euro für drei Monate beantragen. Als Beispiel für verbundene Unternehmen gelten auch mehrere Tochterunternehmen zusammen mit ihrer Konzernmutter. Die Zugehörigkeit zu einem Verbund wird sowohl vorwärts als auch rückwärts betrachtet. Die zentralen Fragen sind:

  • existieren Tochtergesellschaften, Enkelgesellschaften usw.?
  • gibt es eine Muttergesellschaft oder ähnliche Strukturen?


Beantragung von Corona-Soforthilfen bei verbundenen Unternehmen? 

Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten aller Unternehmen zusammengezählt.

Die Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten mehrerer verbundener Unternehmen werden nebeneinander betrachtet. Wenn eines der Unternehmen zwischen April und August 2020 den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder veräußert hat, wird es aus der Berechnung herausgenommen.

Dies kann zu Schwierigkeiten führen, wenn ein Verbund im Rahmen der Beihilferegelungen nicht erkannt wird. In solchen Fällen werden die Anträge für die Corona-Hilfen fehlerhaft gestellt, was ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen kann. Oft wird dieses Problem erst im Nachhinein erkannt, entweder durch die Überprüfung durch Experten oder durch gezielte Fragen der Bewilligungsstellen. Selbstständige mit mehreren Betrieben dürfen ebenfalls nur einen Antrag für alle Unternehmen stellen. Dieses Problem betrifft alle bisherigen Corona-Hilfen gleichermaßen.


Wie ist die Vorgehensweise für einen Einzelunternehmer oder eine soloselbständige Person bei der Beantragung von Corona-Soforthilfe?

  • mit Tätigkeit in verschiedenen Branchen

Wenn die verschiedenen Tätigkeiten innerhalb desselben Unternehmens/derselben Gewerbeanmeldung stattfinden, kann auch nur ein Antrag gestellt werden. Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können nur einen Antrag einreichen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.

  • oder mit verschiedenen Gewerbeanmeldungen zu handhaben?

Bei verschiedenen Unternehmen/Gewerbeanmeldungen muss geprüft werden, ob diese als verbundene Unternehmen betrachtet werden. Im Falle verbundener Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden. Im Falle nicht verbundener Unternehmen können separate Anträge gestellt werden.


Welche Folgen haben diesbezüglich falsch gestellte Anträge auf Corona-Hilfen?

Wenn Sie bei der Antragstellung den richtigen Unternehmensverbund nicht berücksichtigen, kann dies dazu führen, dass der Antrag fehlerhaft ist. Sie sind verpflichtet, den fehlerhaften Antrag den Bewilligungsbehörden zu melden und für Korrekturen zu sorgen. Es wird dringend empfohlen, damit nicht bis zur Abgabe der Schlussabrechnung zu warten. Nach einer Überprüfung im Rahmen einer Korrektur können Sie möglicherweise die erhaltenen Fördergelder (teilweise) zurückzahlen müssen, wenn beispielsweise die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit nicht erfüllt sind oder die Fördersummen aufgrund geringerer Umsatzrückgänge niedriger ausfallen. Es kann auch vorkommen, dass die Fördersumme höher wird, wenn die neu berücksichtigten Unternehmen im Verbund ebenfalls förderfähige Fixkosten aufweisen.


Meine Empfehlung daher: 

Eine sorgfältige Betrachtung des Unternehmensverbundes ist von entscheidender Bedeutung. Das gesamte Antragsverfahren hängt von einer korrekten Prüfung der Antragsvoraussetzungen ab. Sollten Ihnen im Nachhinein Unstimmigkeiten auffallen oder das Thema Unternehmensverbund erst später in den Fokus geraten, ist es dringend erforderlich, sofort zu handeln. Warten Sie nicht bis zur Schlussabrechnung. Bei Subventionen und Beihilfen besteht schnell der Verdacht auf Subventionsbetrug. Holen Sie sich anwaltlichen Rat.

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