„Corona/Kontaktsperre“ – die Ruhe vor dem (wirtschaftlichen) Sturm!?

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Über die zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wurden seitens der Kollegen und Kolleginnen sowie der Redaktion von „anwalt.de“ bereits zahlreiche informative und äußerst hilfreiche Rechtstipps und Videos veröffentlicht. Diese Rechtstipps sind für den Umgang mit dieser für alle, insbesondere auch für Regierung, Behörden, Gerichte und die beratenden Berufsträger komplett neuen Situation äußerst empfehlenswert.

Mittlerweile dürfte jeder Arbeitgeber/Arbeitnehmer wissen, wie mit Kurzarbeitergeld umzugehen ist bzw. dass finanzielle Entschädigungen auch über das bis vor kurzem nahezu unbekannte Bundesinfektionsschutzgesetz zu erhalten sind.

Auch dürfte mittlerweile jedem Unternehmen/Unternehmer/Freiberufler bekannt sein, dass steuerliche Maßnahmen zur Abfederung der zu erwartenden finanziellen Belastung(en) und Verbesserung der Liquidität vom Bundesfinanzministerium angeordnet sind. Beispielhaft wird auf die nach meiner Einschätzung essenziellen beiden Infoschreiben verwiesen:

  1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 16.03.2020 (Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung)
  2. Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.03.2020 an die obersten Finanzbehörden bezüglich der steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus.

An diesen Angaben bzw. Regelungen sind die Behörden (aber) auch zu messen. Sollten also entgegen der dort angekündigten Maßnahmen anderweitige Entscheidungen von Behörden getroffen werden, ist es empfehlenswert dagegen – bestenfalls mit Hilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes – Rechtsmittel einzulegen.

In Ergänzung zu diesen bereits zahlreich veröffentlichten Hinweisen sei hier noch zur Vollständigkeit der Link der Förderbank des Bundes (KfW) zu nennen. Diese hat eine neue Rubrik „Corona-Hilfe“ eingeführt. Unter folgendem Link werden alle, auch für Niedersachsen geltende Förderprogramme aufgelistet, unter denen jetzt auch Mittel zur „Corona-Hilfe“ beantragt werden können:

https://www.foerderdatenbank.de/SiteGlobals/FDB/Forms/Suche/Expertensuche_Formular.html?cl2Processes_Foerdergebiet=niedersachsen&submit=Suchen&filterCategories=FundingOrganisation&filterCategories=FundingProgram&cl2Processes_Foerderbereich=corona. 

Für das Land Niedersachsen können gemäß dem Merkblatt der „NBank“ (Stand 24.03.2020 – 18:00 Uhr) ab 25.03.2020, 15:00 Uhr Anträge auf Liquiditätshilfen gestellt werden

(https://www.nbank.de/medien/nb-media/Downloads/Arbeitshilfen-Merkbl %C3 %A4tter/Merkbl %C3 %A4tter-Allgemein/Merkblatt-Hilfsangebote-f %C3 %BCr-Unternehmen-in-der-Coronakrise.pdf). 

Ob diese ersten „Sofort“-Maßnahmen ausreichen, um die kaum einschätzbaren, nachteiligen wirtschaftlichen Folgen vollumfänglich zu beseitigen, bleibt abzusehen. Wirtschaftsexperten rechnen mit einer schweren Rezession als Folge der Corona-Pandemie. Zudem ist zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht absehbar, wie lange der jetzt anhaltende (fast) Stillstand des wirtschaftlichen Lebens anhalten wird. Demzufolge ist fraglich, ob die von der Regierung bereitgestellten finanziellen Mittel ausreichen werden.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht werden wohl weitreichende und einschneidende Maßnahmen, betriebsbedingte Kündigungen, Betriebsteil- oder Betriebsstilllegungen folgen. In rechtspolitischer Hinsicht wird – nach meiner Einschätzung – auf jeden Fall das Recht und gegebenenfalls auch die Pflicht für die Tätigkeit im sogenannten Homeoffice zu regeln sein. Insoweit ist bereits jetzt Arbeitgeber und Arbeitnehmern zu empfehlen, die technischen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Arbeit im Homeoffice zu schaffen und selbstinitiativ vertragliche Regelungen im Wege von einvernehmlichen Arbeitsvertragsergänzungen bzw. -änderungen zu vereinbaren.

Auf die Behörden, Justiz, Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird eine Flut von überwiegend bisher unbekannten Aufgaben und Fragestellungen zukommen, deren Ausmaß eine bisher noch nie dagewesene Größenordnung einnimmt. Hierbei ist selbst noch nicht geklärt, wann Behörden und Gerichte wieder ihren „normalen“ bzw. regulären Geschäftsbetrieb (auch dort sind Mitarbeiter derzeit im Homeoffice) aufnehmen werden. Wie lange nachfolgende Gerichtsverfahren, zum einen wegen der zu erwartenden hohen Anzahl der Verfahren und zum anderen wegen des noch anhaltenden „Stillstandes“, dauern werden, ist ungeklärt. Hier kann nur die sprichwörtliche Devise: „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ als hilfreich gelten.

Rechtsanwalt Auerbach (Kanzlei Matani & Kollegen)

Göttingen, 25.03.2020



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