Coronaquarantäne verhindert Hochzeit - Arbeitgeber haftet

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Das Landesarbeitsgericht München hat mit Urteil vom 14. Februar 2022 (Az.: 4 Sa 457/21) einen Arbeitgeber verurteilt, da er aufgrund Verletzuung der Fürsorgepflicht für eine abgesagte Hochzeit verantwortlich sei.

Der Geschäftsführer kam im Sommer 2020 mit Erkältungssymptomen aus dem Urlaub zurück und nahm zusammen mit einer Mitarbeiterin zwei Geschäftstermine wahr. Im Auto fuhren sie gemeinsam, ohne eine Maske zu tragen. Der Chef wurde kurz darauf positiv getestet und das Gesundheitsamt ordnete an, dass die Mitarbeiterin in Quarantäne muss. Diese sagte ihre Hochzeitsfeier ab und verklagte ihren Arbeitgeber auf Schadensersatz. 

Arbeitgeber sind im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen.Die Fürsorgepflicht ist durch Gesetze und Verordnungen geregelt, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV, Arbeitszeitgesetz und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Das Landesarbeitsgericht München führte im Urteil aus aus, dass der Betrieb seine Fürsorgepflicht gegenüber der Mitarbeiterin verletzt habe, weil der Geschäftsführer mit ihr zusammen zum Termin gefahren sei. Der Betrieb hat somit gegen die geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verstoßen.

Naach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seien Arbeitsplätze so zu gestalten, dass Sicherheitsabstände von 1,5 Meter eingehalten werden müssen und jede Person mit Krankheitssymptomen zuhause bleiben sollte.

Eine Mitschuld trug die Mitarbeiterin laut Landesarbeitsgericht übrigens nicht. Es konnte nicht von ihr erwartet werden, dass sie von ihrem Chef verlange, ein zweites Auto zu nutzen.

Die Anwaltskanzlei Steffgen vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor allen deutschen Arbeitsgerichten. 

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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