Coronavirus: Beherbergungsverbot – darf man den Urlaub nachholen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Überrumpelt durch Beherbergungsverbote: Viele Arbeitnehmer mussten zusehen, wie ihr Herbsturlaub wegen dieser Corona-Maßnahmen ins Wasser fiel. Zwar gilt das Beherbergungsverbot regelmäßig nicht für Reisende mit negativem Coronatest. Nur: Für viele ist diese Ausnahmereglung praktisch kaum umsetzbar: Entweder, weil das Testergebnis nicht innerhalb der geforderten 48 Stunden vorlag, oder weil man das Geld für die Tests nicht ausgeben wollte oder konnte. Manch einer musste seinen Herbsturlaub deshalb zuhause verbringen.

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, einen aus diesem Grund „geplatzten“ Urlaub nachzuholen? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Die Antwort ist: Nein. Ein beantragter und genehmigter Urlaub ist einseitig durch den Arbeitnehmer nicht abänderbar. Findet die Urlaubsreise warum auch immer nicht statt, hat das keine Auswirkung auf den Urlaub. Es macht keinen Unterschied, ob die Reise aufgrund eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder eben einer behördlichen Maßnahme ausfällt. Der Urlaub besteht und läuft ungeachtet dessen weiter; der Arbeitnehmer muss sich auf andere Weise erholen, notfalls zuhause an seinem Wohnort.

Nur ausnahmsweise darf der Arbeitnehmer seinen Urlaub nachholen, und zwar im Fall einer Erkrankung: Wird man während des Urlaubs krank, darf man die Urlaubstage, während derer man arbeitsunfähig erkrankt war, unter bestimmten Voraussetzungen nachholen.

Als Arbeitsrechtler kann ich nur davor warnen, Krankheiten vorzutäuschen, etwa um den Urlaub nachzuholen, den das Beherbergungsverbot quasi vereitelt hat. Arbeitnehmer begehen damit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, für die ihnen der Arbeitgeber mitunter kündigen darf.

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