Coronavirus (Covid-19) und das Arbeitsrecht: Was muss ich als Arbeitnehmer nun beachten?

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Corona oder Covid-19-Virus greift weiter um sich und die Angst vor Ansteckung und den Folgen des Virus ist allgegenwärtig. Dieses Thema beschäftigt natürlich auch den Arbeitnehmer, sowie die mit dem Virus einhergehenden Probleme und Hürden.

Denn wie ist es, wenn ich Angst habe, mich anzustecken und deswegen meinen Arbeitsplatz meide?

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer eine Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung. Diese kann er somit auch nicht zurückhalten, weil eine bloße Angst der Ansteckung besteht. Er hat also weiterhin die Pflicht, die ihm übertragenen Anordnungen und Aufgaben zu erfüllen. Es ist also weiterhin in dem Ermessen des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer von seinen Pflichten zu befreien und somit von der Erbringung einer Arbeitsleistung abzusehen. Die einzige Ausnahme ist, wenn eine konkrete Gefahr der Ansteckung besteht… Allein die Sorge reicht also nicht!

Sieht der Arbeitgeber eine Dienstreise in beispielsweise ausländische Gebiete vor, muss ich diese Dienstreise dann als Arbeitnehmer antreten?

Auch hier gilt, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich kein Zurückhaltungsrecht innehält. Nach § 273 I BGB besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur, soweit die Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer unzumutbar ist. Solange also keine Reisewarnung für das Ziel der Dienstreise vom Auswärtigen Amt ausgeschrieben ist, gibt es erst einmal keine Gefahr für Gesundheit und Leben, sodass eine Arbeitsleistung für den Arbeitgeber auch in diesem Fall zumutbar wäre.

Der Nahverkehr stellt den Betrieb ein und der Arbeitnehmer kommt zu spät zur Arbeit. Hat der Arbeitnehmer mit Sanktionen zu rechnen?

Hier gilt grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer das Wegerisiko trägt. Das Wegerisiko ist die Gefahr, auch ohne eigenes Verschulden den Arbeitsplatz zu erreichen. Erreicht man also nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht den Arbeitsplatz, sind grundsätzlich Sanktionen seitens des Arbeitgebers möglich.

Allerdings ist in Anbetracht der Tatsache hier zu erwähnen, sollte es zu einem vollständigen Brachliegen des Nahverkehrs kommen und somit auch ein Erliegen des öffentlichen Lebens, ist es fraglich, ob der Arbeitgeber weitergehende Maßnahmen gegen den Arbeitnehmer ergreifen darf.

Ist dann doch der Fall einer Erkrankung eingetreten und der Arbeitnehmer steht unter Quarantäne, bekommt der Arbeitgeber während dieser weiter Gehalt?

Hier gilt grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer nur bei einer Arbeitsunfähigkeit für eine bestimmte Zeit (6 Wochen) einen Anspruch auf Gehaltszahlung hat. Quarantäne ist keine Arbeitsunfähigkeit in dem Sinne, wonach hier keine Lohnfortzahlung zu erfolgen hat.

Doch heißt das wirklich, dass der Arbeitnehmer kein Geld während der Zeit der Quarantäne erhält?

Nein, denn es gibt die Möglichkeit einer Entschädigung für die Dauer der Quarantäne. Nimmt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung seines erkrankten Arbeitnehmers vor, so kann dieser bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Entschädigung für die geleitesten Lohnzahlungen stellen. Achtung – auch hier laufen Fristen!

Aus Vorsichtsmaßnahmen werden immer mehr Schulen und Kindergärten geschlossen.

Darf der Arbeitnehmer daheim bleiben, weil die Kinder nicht in die Kita oder in die Schule können? 

Einerseits steht unbestritten die auch gesetzlich verankerte elterliche Fürsorgepflicht. Andererseits ist der Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Kann er sein Kind nicht selbst betreuen, so muss er für Ersatz in der Betreuung sorgen.

Ist dies nicht erfolgreich, so muss der Arbeitnehmer gegebenenfalls Urlaub nehmen oder sich möglicherweise von der Arbeit freistellen lassen. Diese Freistellung ist dann unbezahlt.

Sicherlich müssen – falls möglich – zunächst Überstunden abgebaut werden und Gleitzeitkonten (Arbeitszeitkonten) beansprucht werden.

Es ist auch möglich, in einem solchen Fall eine Entgeltzahlung gem. § 626 BGB zu begründen. Hierzu wird es sicherlich in kürzester Zeit bereits die ersten Urteile geben.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, diese Eventualitäten im Vorfeld zu klären.

Muss ich zur Arbeit gehen, wenn mein Kind an dem Coronavirus erkrankt ist?

Erkrankt das Kind, gelten die allgemeinen Regelungen, in denen festgehalten ist, dass Arbeitnehmer entsprechend der sozialrechtlichen Regelungen eine Freistellung aufgrund der Erkrankung des Kindes nehmen dürfen. Die Krankenkasse übernimmt dann die Entgeltzahlung nach den allgemeinen Regelungen.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können.

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