LAG stoppt den AGG-Betrug! Fehler bei der Stellenausschreibung muss nicht teuer werden!

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Legen Sie AGG-Hoppern (m/w/d) das Handwerk! Das Landesarbeitsgericht Hamm zeigt mustergültig auf, wie sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wehren können: 

Ein junger Herr hat sich mal wieder des Geschäftsmodells 2.0 "AGG_Hopping" bedient, das selbst für erfahrene Juristen ein Novum darstellt. Nachdem er wiederholt erfolglos auf AGG-Entschädigung geklagt hatte, perfektionierte er seine Bewerbungsmethoden weiter. Doch selbst auf Positionen als Sekretärin, die explizit auf weibliche Bewerber abzielten, konnte er keine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gerichtlich durchsetzen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm urteilte am 05.12.2023 (Az. 6 Sa 896/23), dass sein Geschäftsmodell rechtsmissbräuchlich sei!

Der Hintergrund: Der Jurastudent hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle als 'Bürokauffrau/Sekretärin' in einer entfernten Stadt beworben, obwohl sein Vollzeitstudium Wirtschaftsrecht, selbst im Fernstudium, eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausschloss. Seine Bewerbung war geprägt von Rechtschreib- und Grammatikfehlern, ohne aussagekräftige Unterlagen und ohne die erforderlichen Qualifikationen. Unnötig zu sagen, dass er keine Rückmeldung erhielt, und die Position wurde mit einer qualifizierten Frau besetzt.

Folglich verklagte er die Firma auf Entschädigung wegen Diskriminierung als Mann. Doch das LAG Hamm wies die Klage ab, da sein Vorgehen als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde. Das Gericht betonte die systematische und zielgerichtete Vorgehensweise des Jurastudenten, der sich ausschließlich auf geschlechtsspezifisch ausgeschriebene Stellen bewarb, bewusst untaugliche Bewerbungsunterlagen einreichte und sein Verhalten gezielt an vergangenen Gerichtsurteilen anpasste.

Trotz des offensichtlichen AGG-Verstoßes in den Stellenausschreibungen, der explizit eine "weibliche" Sekretärin ansprach, verneinte das LAG Hamm die Entschädigung. Das Gericht begründete dies damit, dass der Student sich treuwidrig in den Bewerberstatus nach § 6 Abs. 1 S. 2 AGG gebracht hatte, um anschließend eine Entschädigung wegen Benachteiligung als Mann zu fordern.

Dieser Fall wirft ein Schlaglicht auf die Herausforderungen, denen Unternehmen und Personalverantwortlichen bei Bewerbungsprozessen begegnen können. Es dient als Mahnung, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten in Bewerbungen nicht nur ethisch fragwürdig ist, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Eine klare Empfehlung: Konsultieren Sie rechtlichen Rat, um sich vor potenziellen Missbräuchen zu schützen. 

Foto(s): Trixi Hoferichter

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