Coronavirus – darf der Arbeitgeber kurzfristig Urlaub anordnen?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Viele Arbeitnehmer schicken ihre Mitarbeiter in der aktuellen Corona-Situation in den Urlaub. Hier drängen sich Fragen auf: Darf der Arbeitgeber das tun? Und: Was passiert mit bereits genehmigtem Urlaub, der erst nach den flächendeckenden Schließungen stattfinden sollte? Antworten hat der Arbeitsrechtler und Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

1. Darf der Arbeitgeber kurzfristig einen noch nicht genehmigten Urlaub anordnen?

Vorab: Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu gewähren, falls keine betrieblichen Belange entgegenstehen. Falls in einer bestimmten Jahreszeit die Auftragslage schwächer ist, darf man unter Umständen Mitarbeiter anweisen, den Urlaub grundsätzlich während dieser Zeit zu nehmen.

Welche Rolle spielen bei diesen Überlegungen die Coronavirus-bedingten Maßnahmen der Behörden? Diese in der Geschichte der Bundesrepublik einmalige Krisensituation ist meiner Meinung nach der betriebliche Belang schlechthin! Daraus folgt für mich deshalb regelmäßig: Der Arbeitgeber darf einen noch nicht genehmigten Urlaub während der aktuellen behördlichen Maßnahmen und Einschränkungen anordnen. Der Arbeitnehmer wird diesen angeordneten Urlaub wohl so hinnehmen müssen.

2. Was gilt, wenn der Jahresurlaub bereits komplett verplant und genehmigt wurde?

Hier gilt wohl etwas anderes: Einen genehmigten Urlaub kann der Arbeitgeber auch in dieser Situation nicht eigenmächtig rückgängig machen. Der zuvor geplante und genehmigte Urlaub bliebe in diesem Fall weiterhin bestehen. Daher: Wenn man Mitarbeiter in den Urlaub schickt, obwohl sie keine frei verfügbaren Urlaubstage mehr haben, dann gilt das arbeitsrechtlich wohl als Freistellung.

In der jetzigen Situation ist es regelmäßig das Beste, wenn Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit möglichst sinnvollen Arbeitsaufträgen versorgen, die sie von zu Hausexy aus erledigen können. Einerseits wird dann vielleicht auch Arbeit erledigt, zu der man in der Hektik des normalen Betriebsalltags nicht gekommen wäre. Andererseits gibt man seinen Arbeitnehmern damit das Gefühl, dass man sie mit ihren Kenntnissen braucht.

Arbeitgeber sollten auch berücksichtigen, dass ein unter diesen Bedingungen angeordneter Urlaub möglicherweise nicht den Erholungswert hat, wie ein Urlaub, den die Mitarbeiter nach überstandener Coronavirus-Epidemie nehmen. Es bringt mittelfristig wenig, wenn man den Urlaubsanspruch der Mitarbeiter jetzt anzapft, der Erholungswert des Urlaubs aber verpufft und die Arbeitnehmer am Jahresende stressbedingt erkranken, weil sie in Wirklichkeit so gut wie keinen Urlaub in diesem Jahr hatten.

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