Coronavirus – Ihre Ansprüche bei der Absage von Veranstaltungen

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Aufgrund der Corona-Pandemie finden als Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie keine Veranstaltungen mehr statt. Wann Veranstaltungen wieder stattfinden können, ist derzeit noch ungewiss, sodass Veranstaltungen derzeit regelmäßig verschoben oder storniert werden.

Stornierung einer zukünftigen Veranstaltung durch den Verbraucher

Sofern Sie aus Sorge vor dem Coronavirus Ihre Tickets für Veranstaltungen zurückgeben wollen, die in der Zukunft liegen, haben Sie keinen Rückerstattungsanspruch für das Geld für die Tickets. Denn die Sorge vor dem Coronavirus ist kein Grund, von einem bestehenden Vertrag zurückzutreten.

Auch Eintrittskartenversicherungen springen regelmäßig nur dann ein, wenn Sie selbst erkrankt sind und deshalb an einer Veranstaltung nicht teilnehmen können. Sie sind in diesen Fällen daher auf die Kulanz des Veranstalters angewiesen.

Stornierung einer zukünftigen Veranstaltung durch den Veranstalter

Storniert der Veranstalter, haben Sie grundsätzlich einen Erstattungsanspruch auf den Ticketpreis. Denn im Falle einer Absage kommt der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nach, unabhängig davon, ob der Veranstalter selbst den Ausfall zu verantworten hat oder nicht. Falls Sie von einer solchen Absage betroffen sind, sollten Sie sich an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle wenden und die Rückabwicklung geltend machen.

Unter Umständen ist in den AGB der Veranstalter geregelt, dass für die Rückerstattung automatisch das Zahlungsmittel verwendet wird, welches beim Kauf verwendet wurde. Alternativ könnten Sie auch eine Rücklastschrift bei Ihrer Bank veranlassen. Dies kann aber zu einem Durcheinander bei der Erstattung und zu einem Streit über die anfallenden Gebühren führen. Deshalb sollten Sie vorher klären, wann und wie der Veranstalter das Geld erstatten möchte. Eine Rücklastschrift ist regelmäßig acht Wochen ab der Belastung Ihres Kontos möglich.

Der Rückzahlungsanspruch selbst verjährt zum 31.12.2023, sodass der Rückzahlungsanspruch für Veranstaltungen, die jetzt wegen des Coronavirus abgesagt werden, bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann. Sie dürfen bei der Rückzahlung auf Geld bestehen. Gutscheine oder einen Verweis auf Alternativtermine müssen Sie nicht akzeptieren.

Verschiebung der Veranstaltung auf einen Ersatztermin

Eine Verschiebung einer terminlich bestimmten Veranstaltung müssen Sie grundsätzlich nicht akzeptieren. Insbesondere, wenn Sie an dem neuen Termin keine Zeit haben, können Sie die Karte zurückgegeben, den Eintrittspreis und ggf. die Vorverkaufsgebühren sowie die Versandkosten zurückverlangen.

Anders wäre dies allerdings, wenn die Tickets ohne ein Veranstaltungsdatum verkauft oder lediglich ein bestimmter Zeitraum oder gar mehrere Alternativtermine genannt wurden.

Erhalten Sie Ihr Geld nach Absage einer Veranstaltung nicht zurück?

Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen! Sprechen Sie uns an! Und bleiben Sie gesund!

Jörg Schwede

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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