Coronavirus & Maßnahmen gegen die Unternehmenskrise

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Der Bundesregierung hat in einem Eilverfahren das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht durchgepeitscht und Milliarden an Soforthilfen, Krediten und Bürgschaften frei gemacht, um Unternehmen in der Krise zu entlasten. 

1.) Welche Finanzierungsmöglichkeiten zur Überbrückung der Unternehmenskrise gibt es? 

Unternehmern bieten sich sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten zur Liquiditätssicherung an. Die Programme sind dabei oft kombinierbar, jedoch von unterschiedlichen Voraussetzungen geprägt. Zu unterscheiden sind die sogenannten Soforthilfen, die regelmäßig nicht zurückgezahlt aber versteuert werden müssen, und die Kreditgewährungen, die regelmäßig zinsfrei sind und bei denen frühestens nach drei Jahren die ratenweise Rückzahlung beginnt. Die Auszahlung soll bei allen Modellen schnell und unbürokratisch erfolgen. Das Soforthilfeprogramm des Bundes unterstützt Unternehmen bis zehn Mitarbeiter mit einem einmaligen nichtrückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000 Euro. Die für die Anträge zuständigen Stellen in den einzelnen Ländern sowie die weiteren Voraussetzungen finden Sie hier: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/laender-soforthilfen.html. In Sachsen ist das die SAB Bank. 

Speziell in Dresden wird Kleinstunternehmern darüber hinaus auf Antrag eine Soforthilfe als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Höhe von pauschal 1.000 EUR gewährt. Auf Landesebene gibt es zahlreiche weitere Sonderprogramme der Finanzierung durch die KfW-Bank oder die SAB. Die Darlehensgewährung über „Sachsen hilft sofort“ ist für kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 1,0 Mio. EUR aufgesetzt worden. Darüber hinaus bietet auch die Bürgschaftsbank Sachsen ihre Förderprogramme und besonders in der Corona-Krise Expressbürgschaften an. Die genauen Förderbedingungen und Informationen darüber, bis wann welche Anträge gestellt werden müssen, können den jeweiligen Portalen der Länder entnommen werden. 

2.) Müssen die Kreditraten weitergezahlt werden? 

Der Gesetzgeber hat zumindest für Verbraucherdarlehen eine gesetzliche Stundung der Ansprüche auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungszahlungen angeordnet, die im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Voraussetzung sind Einkommensausfälle aufgrund der Corona-Pandemie und die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Leistung. Unzumutbarkeit ist u. a. dann gegeben, wenn der angemessene eigene Lebensunterhalt oder der seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Der Zusammenhang zwischen den Einnahmeausfällen und der Corona-Pandemie wird dabei jedoch vermutet. Hinsichtlich der „ausgefallenen“ Raten sind mit den Banken individuelle einvernehmliche Vertragsanpassungen notwendig und zu verhandeln. 

3.) Müssen Unternehmer ihre Verträge weiterhin erfüllen? 

Auch in Zeiten der Corona-Krise gilt, dass geschlossene Verträge zu erfüllen sind. Für Verbraucher und Kleinstunternehmer gibt es jedoch die Möglichkeit, die Leistung bis zum 30.06.2020 zu verweigern, wenn der Grund auf die Corona-Krise zurückzuführen ist. Allerdings darf die Leistungsverweigerung für den Vertragspartner nicht unzumutbar sein, insbesondere also dessen Existenz gefährden. Für mittlere und größere Unternehmen gibt es keine solche Regelung, sodass auf die gesetzlichen Möglichkeiten der Leistungsverweigerung wegen Unmöglichkeit aufgrund der Corona-Krise zurückzugreifen ist. Darüber hinaus kommt auch eine Vertragsanpassung in Betracht. Da jedoch auch in diesen Fällen die Unzumutbarkeitsschwelle für den Vertragspartner zu berücksichtigen ist, sollten die Parteien eine individuelle Regelung aushandeln und vertraglich vereinbaren. 

4.) Muss die Miete weiterhin gezahlt werden oder kann der Vermieter kündigen? 

Mietschulden, die in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 bedingt durch die Corona-Pandemie entstehen, berechtigen den Vermieter nicht zur Kündigung. Erfasst werden Wohnraum- und gewerbliche Mietverhältnisse. Für Pachtverhältnisse gilt gleiches. Ausgeschlossen ist nach der Absicht des Gesetzgebers sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung. Das Gesetz schützt den Mieter wegen Zahlungsrückständen, die vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 eingetreten sind, nur bis zum 30. Juni 2022. Zahlungsrückstände aus dieser Zeit, die bis dahin nicht ausgeglichen sind, berechtigen den Vermieter nach diesem Tag zur Kündigung. Konkret bedeutet dies: Der Mieter hat vom 30. Juni 2020 an zwei Jahre Zeit, den Mietrückstand auszugleichen. Danach kann er auch wegen Mietrückständen für die Zeit vom 01. April bis 30. Juni 2020 gekündigt werden. Die Kündigung wegen anderer Gründe, die nicht auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, ist damit jedoch nicht ausgeschlossen. 

5.) Müssen die Steuervorauszahlungen weiterhin gezahlt werden? 

In steuerlicher Hinsicht wurden mehrere Maßnahmen eingeleitet. Unternehmen haben die Möglichkeit, auf Antrag bei der Finanzverwaltung ihre Vorauszahlungen bis auf null anzupassen. Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung angehalten, Steuern zu stunden. Schließlich wird auf Vollstreckungsmaßnahmen bis zum Ende des Jahres 2020 verzichtet. Voraussetzung für all diese Maßnahmen ist neben einem entsprechenden Antrag, dass das Unternehmen von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist und die Maßnahmen eine erhebliche Härte darstellen. Dabei sollen keine strengen Anforderungen an die Prüfung gestellt werden. 

6.) Muss ich jetzt einen Insolvenzantrag stellen? 

Nein, die Insolvenzantragspflicht wurde bis zum 30.09.2020 ausgesetzt, soweit das Unternehmen erst nach dem 01.03.2020 in die Krise geraten ist. Dies wird wiederum vermutet, wenn per 31.12.2019 keine Insolvenzantragsgründe vorlagen. Weiterhin sind von der Aussetzung der Antragspflicht keine Unternehmen erfasst, deren Krisen nicht auf der Corona-Krise beruhen oder die keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit haben. Auf dieser Basis gelten Zahlungen zur Aufrechterhaltung bzw. Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder zur Umsetzung des Sanierungskonzepts nicht als haftungsrelevante Verbotszahlungen.

Foto(s): Phillip Masak


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