Coronavirus: Müssen Beamte ins Homeoffice?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Beamte haben einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, ähnlich wie Arbeitnehmer, die nur zu vertragsgerechten Tätigkeiten verpflichtet sind. Jüngst hat eine Beamtin dagegen geklagt, während des Corona-Lockdowns ihren Dienst im Homeoffice verrichten zu müssen. Das Homeoffice sei für sie als Beamtin nicht angemessen. Zu Recht? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

In dem Fall, den das Verwaltungsgericht Berlin im Eilverfahren am 14.04.2020 entschieden hat, hat man die Beamtin aufgrund der Corona-Situation für drei Wochen ins Homeoffice geschickt, um sie (und andere) vor gesundheitlichen Gefahren zu schützen. Als 60-Jährige gehöre sie zu einer Risikogruppe; im Homeoffice hat man sie für einzelne Aufgeben vorgesehen und im übrigen für die Rufbereitschaft.

Das Verwaltungsgericht entschied: Das sei im Rahmen der Dienstpflicht für die Beamtin amtsangemessen und zumutbar. Sofern andere Voraussetzungen, wie etwa der Datenschutz, sichergestellt sind, müssen Beamte wohl solchen Anordnungen Folge leisten und Tätigkeiten von zu Hause aus erledigen. Allerdings hielt das Gericht die Dauer des Homeoffice mit drei Wochen für relativ überschaubar: Ein Umstand, den es in seine Abwägung zur Angemessenheit mit einbezogen hat.

Auch wenn jede richterliche Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängt: Das Verwaltungsgericht Berlin lässt eine Tendenz erkennen, genauso wie die jüngsten Eilentscheidungen zur Pflicht von verbeamteten Lehrern zum Präsenzunterricht, und zwar, dass Beamte mit den Coronavirus-bedingten Maßnahmen ihrer Dienstherren mitziehen müssen.

Für Arbeitnehmer: Haben Sie eine Kündigung erhalten? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. Kostenlos und unverbindlich beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe in einer telefonischen Ersteinschätzung.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit über 20 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema