Coronavirus – Teil 2: Erste-Hilfe für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler

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2. Erhalten Arbeitgeber (zusätzlich) eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Wenn der Arbeitnehmer an Covid-19 erkrankt ist, so hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen, § 3 EFZG.

Jedoch besteht auch ein Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 IfSG, wenn allein wegen der Infektionsgefahr ein berufliches Tätigkeitsverbot angeordnet wird oder der Mitarbeiter sich in Quarantäne befindet. Anspruchsberechtigt sind damit sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Nach § 56 Abs. 11 SGB IfSG sind die Anträge binnen drei Monaten nach der Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Isolation zu stellen.

a.) Wer hat einen Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind Ausscheider, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, wenn sie in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit Verboten unterliegen oder unterworfen werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, §§ 56 Abs. 1 S. 1, 31 S. 2 IfSG. Darunter fallen sowohl Menschen, die den Virus nachweislich in sich tragen oder bei denen zumindest der Verdacht besteht. Ein solcher Verdacht wird beispielsweise angenommen, wenn sie sich in der Nähe von Infizierten oder in Risikogebieten wie China, Südkorea oder Italien aufgehalten haben.

Hinsichtlich dieser Voraussetzung wird diskutiert, ob auch Einzelmaßnahmen wie die Schließung des einzelnen Betriebes erfasst sein soll. Diese Maßnahmen richten sich dann unabhängig von einem konkreten Verdacht gegen jedermann. 

Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die als Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, beispielsweise, wenn sie einer behördlichen Quarantäne-Maßnahme unterworfen werden, §§ 56 Abs. 1 S. 3, 30 IfSG. Nicht anspruchsberechtigt sind jedoch solche, die sich aus freien Zügen dazu entscheiden, zu Hause zu bleiben, sich einer sog. „Haus-Quarantäne“ unterwerfen. 

b.) Wer hat einen Entschädigungsanspruch?

Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständige haben einen Entschädigungsanspruch

c.) Wie erhält der Arbeitnehmer die Entschädigung und in welcher Höhe?

Der Arbeitgeber hat in den ersten sechs Wochen den Verdienstausfall des Arbeitnehmers zu kompensieren, indem er ihm das volle Gehalt auszahlt. Der Arbeitgeber hat dann gegen den Staat einen Erstattungsanspruch, § 56 Abs. 5 S. 2, 3 IfSG. Von Beginn der siebten Woche an richtet sich die Höhe des Erstattungsanspruch nach der Höhe des Krankengeldes (grds. 70 % des regelmäßig erzielten Arbeitsentgelts, § 47 Abs. 1 S. 1 SGB V), soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze (diese beträgt für das Jahr 2020: 62.550 €) nicht übersteigt.

d.) Unter welchen Umständen erhalten Selbstständige eine Erstattung?

Zumindest nach der Logik des § 56 Abs. 3 S. 4 IfSG ist es nicht ausgeschlossen, dass Selbstständige auch für ihren eigenen entgangenen Gewinn eine Entschädigung erhalten. Die Höhe richtet sich nach dem Zwölftel des durchschnittlichen Jahreseinkommens pro Monat. 

Unternehmen sollten als Entschädigungsberechtigte unbedingt bei einer existenzgefährdenden Situation Entschädigung für weiterlaufende Betriebsausgaben nach § 56 Abs. 4 S. 2 IfSG beantragen.

Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme ruht, erhalten neben der Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang, z. B. für die Entrichtung der laufenden Miete/Pacht und sonstiger laufender Kosten des Betriebs.

Sie sollten vorab einen Vorschussantrag nach § 56 Abs. 12 IfSG stellen. 

Was ist besser – Kurzarbeit oder Entschädigungsantrag nach § 56 IfSG?

Rechnerisch gesehen ist der Entschädigungsanspruch höher als das, was beim Kurzarbeitergeld kompensiert wird.

Da beim Entschädigungsantrag nach § 56 IfSG nur wenig Praxiserfahrungen bestehen, ist den Arbeitgebern zu empfehlen, in jedem Fall zweigleisig zu fahren: Sie sollten Kurzarbeitergeld und parallel eine Entschädigung nach § 56 IfSG beantragen.

Für Rentner und Minijobber, bei denen die Kurzarbeit ohnehin nicht in Betracht kommt, dürfte eine Erstattung nach dem IfSG möglich sein.

3. Steuerliche Hilfsmaßnahmen für alle Unternehmen

Unternehmen genießen steuerliche Erleichterungen, um ihre Liquidität zu verbessern.

Folgendes wurde vom Bundesministerium für Finanzen eingeleitet:

a.) Stundungen

Die Gewährung von Stundungen wird von den Finanzbehörden erleichtert, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellt. Der Zeitpunkt der Steuerzahlung wird somit hinausgeschoben. Die Zahlungen werden damit auf Antrag befristet und grds. zinsfrei gestundet. Den Antrag können Unternehmen bis zum 31.12.2020 beim zuständigen Finanzamt stellen. Unternehmen müssen jedoch darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Die Höhe der entstandenen Schäden müssen sie nicht im Einzelnen belegen. Betroffen sind Einkommens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer.

b.) Steuervorauszahlungen

Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Unternehmen tragen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie geringere Einkünfte erzielen werden. Diese können sie beispielsweise durch Einreichung von Kontoauszügen oder anderen Dokumenten, aus denen sich der Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahr ergibt, erbringen. 

c.) Vollstreckungsmaßnahmen/Säumniszuschläge

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändung) bzw. Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, wenn der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen ist.

Bei Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen.

Für das Bundeszentralamt für Steuern gilt entsprechendes.

4. Unterstützung durch die KfW und landeseigene Förderbanken

Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandskunden) und ERP-Gründerkredit (für junge Unternehmen unter fünf Jahren) werden gelockert.

Für größere Unternehmen wird die bisherige Umsatzgrenze von zwei Milliarden Euro auf fünf Milliarden Euro erhöht.

Für Unternehmen mit mehr als fünf Milliarden Euro Umsatz erfolgt die Unterstützung wie bisher.

Der Rahmen der Bürgschaftsbanken wird von 1,25 auf 2,5 Millionen Euro erhöht. Die Bürgschaft erfasst 50 % Betriebsmittel, während vorher 35 % erfasst waren.

Zur Beschleunigung der Liquiditätsbereitstellung haben die Bürgschaftsbanken die Möglichkeit, Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000,00 € eigenständig innerhalb von drei Tagen zu treffen.

Das Großbürgschaftsprogramm wird nun auch für Unternehmen geöffnet, die sich nicht in strukturschwachen Regionen befinden.

Unternehmen, die krisenbedingt vorübergehend ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten und keinen Zugang zu bestehenden Förderprogrammen haben, erhalten zusätzliche Sonderprogramme von der KfW. Diese werden derart ausgestaltet, dass die Risikotoleranz sich krisenadäquat erhöht. Haftungsfreistellungen werden verbessert; sie betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 % und bei Investitionen bis zu 90 %. Der Start dieser Sonderprogramme hängt von der Genehmigung der Europäischen Kommission ab.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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