Coronavirus und das Arbeitsrecht II

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Erkrankt der Arbeitnehmer

Erkrankt der Arbeitnehmer an dem Coronavirus, so gilt für ihn die ganz normale Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Die ersten 6 Wochen bezahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, ab der 7. Woche wird dies von der Krankenkasse in Form der Lohnfortzahlung (regelmäßig 80 %) übernommen.

Erkrankt der Selbstständige

Selbstständige haben es da schwerer. Sie haben regelmäßig keinen Anspruch auf Krankengeld nach dem EGFG. Hier ist zu hoffen, dass sie sich über eine entsprechende Versicherung versichert haben.

Allerdings und im Falle des konkreten Verdachts auf Erkrankung an dem Coronavirus kann es eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz geben. Hier regelt § 56 Infektionsschutzgesetz wie folgt:

„Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern (...) Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld.“

Zu beachten ist hier jedoch, dass eine Entschädigung nur dann gewährt wird, wenn ein entsprechender Antrag spätestens 3 Monate nach dem Beschäftigungsverbot bei der Behörde gestellt wird, welche das Beschäftigungsverbot angeordnet hat! Vorauszahlungen sind hier ebenfalls möglich.

Der Betrieb des Arbeitnehmers wird wegen des Coronavirus dicht gemacht

Hier gibt es 2 Alternativen:

Liegt eine Betriebsschließung (auch Reduzierung der Arbeitszeit, vorsorgliche Freistellung einzelner Mitarbeiter wegen eines Verdachts auf Infektion mit dem Coronavirus) vor, jedoch lediglich aus reiner Vorsorge, um die beschäftigten Arbeitnehmer (somit auch den Betrieb) zu schützen, so unterfällt das dem reinen Unternehmerrisiko, d. h., der Arbeitgeber hat das Gehalt an die Arbeitnehmer weiter zu bezahlen, da diese das Unternehmerrisiko nicht zu tragen haben.

Wird der Betrieb allerdings aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen, dann liegen die normalen Voraussetzungen einer „Erkrankung“ vor, d. h., das EGZG greift hier wieder ein, mit der Folge 6-wöchiger Lohnzahlung durch den Arbeitgeber und ab der 7. Woche durch die Krankenkasse.

Wie die Bundesregierung nun mitgeteilt hat, besteht auch derzeit in entsprechenden Fällen die Einführung von Kurzarbeit. Diese kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.

Diese Maßnahme ist dann sinnvoll und notwendig, wenn der Betrieb durch z. B. Verzögerungen oder Ausfällen von Warenlieferungen die Produktion einschränken muss. Hierzu ist allerdings gegenüber der Agentur der Nachweis zu erbringen, dass dies mit dem Coronavirus in engem Zusammenhang steht.

Kindergarten schließt!

Aber auch Gründe, welche ursächlich sind, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann und nichts mit einer Erkrankung des Arbeitnehmers oder Betriebsschließung zu tun haben, führen im Regelfall zu einer Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, wenn dieser sodann das Kind infolge Erkrankung zuhause betreuen muss.

Entweder dem Arbeitnehmer steht bereits arbeitsvertraglich eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen zur Kinderbetreuung zu, oder aber er beruft sich auf das Gesetz, wonach ihm 10 Tage je Kind und Elternteil zur Betreuung zustehen. Bei Alleinerziehenden sind dies 20 Tage.

Anderes gilt, wenn der Kindergarten schließt, jedoch das Kind selbst nicht erkrankt ist. Es muss dann der Nachweis geführt werden, dass eine Schließung des Kindergartens behördlich veranlasst wurde. Fehlen sodann Elternteile unverschuldet, infolge notwendiger Kinderbetreuung, so können hier anderweitige Regelungen greifen. In jedem Fall aber sollten die Eltern in einer solchen Situation das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, da in derartigen Situationen meist auch eine sinnvolle Regelung gefunden werden kann.

Sonstige Gründe:

Nicht auszuschließen ist, dass auch ganz andere Gründe vorliegen, aus welchen der Arbeitnehmer unverschuldet gehindert ist, zur Arbeit zu kommen.

Derzeit kann ein solcher Grund darin liegen, dass er im Urlaub festgehalten wird, da sein Hotel unter behördliche Quarantäne gestellt wird. Es mag sein, dass er aus einem anderen Land anreist (z. B. Norditalien) und zunächst 2 Wochen Quarantäne hinter sich bringen muss, um wieder arbeiten zu gehen, oder aber die Rückreise aus einem Reiseland ist schlich unmöglich, ebenfalls auch Gründen, welche unmittelbar mit dem Coronavirus zusammenhängen.

Auch hier hat zunächst) die gesetzliche Regelung nach dem EFZG (Lohnzahlung durch den Arbeitgeber) zu greifen, wenn es nachgewiesenermaßen zu einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit kommt.

Allerdings kann derzeit natürlich nicht ausgeschlossen werden, wann ein Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entflammt, ob es noch unverschuldet ist, derzeit aktuell nach Norditalien zu reisen, oder sich sonst in die Gefahr einer Ansteckung zu bringen.

Solange allerdings die Bundesregierung noch keine Reisewarnung ausgegeben hat, dürfte dadurch ein Nichtverschulden zu vermuten sein, welches der Arbeitgeber im Einzelfall zu widerlegen hat.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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