Coronavirus und das Arbeitsrecht

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Auch wenn wir uns das alle nicht wünschen, kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise die Behörden die Schließung eines Betriebes aufgrund des Coronavirus veranlassen.

Stellt sich nun die Frage für den Arbeitnehmer, ob er in einem solchen Falle überhaupt seinen Lohn erhält, da es immerhin die Behörde, war, welche die Schließung des Arbeitgeberbetriebes veranlasst hat.

Ganz klar ist, dass in einem solchen Falle der Arbeitgeber verpflichtet ist, seinen Arbeitnehmern weiterhin den Lohn zu bezahlen.

Dies gilt immer dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und auch arbeitsbereit ist, nur der Arbeitgeber ihn aus Gründen nicht beschäftigen kann, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen. Im Übrigen müssen im Regelfall auch die ausgefallenen Arbeitszeiten nicht nachgearbeitet werden.

Allerdings kann es auch vorkommen, dass möglicherweise Kindergärten oder Schulen in Folge des Coronavirus geschlossen werden und aus diesem Grunde der Arbeitnehmer für die Kinderbetreuung zu Hause bleiben muss.

Auch in diesem Falle hat der Arbeitgeber das Gehalt für den Arbeitnehmer zu bezahlen, wenn dieser nachweisen kann, dass keine anderweitige Betreuung möglich ist. Dies orientiert sich im Regelfall an den §§ 616, 617 BGB.

Im Übrigen ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass, falls es behördenseits als erforderlich angesehen wird, wichtige Grundrechte wie Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit oder Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt werden können. Was wir aber nicht hoffen wollen!

Der Arbeitsrechtler weist jedoch an dieser Stelle auch darauf hin, dass derzeit Panikmache fehl am Platze ist, die Lage jedoch als sehr ernst anzusehen ist.

Es erscheint zur jetzigen Situation durchaus angebracht, bereits im eigenen Umfeld recht einfach zu bewerkstelligende Vorsichtsmaßnahmen zu etablieren, wie sich täglich häufiger die Hände ausgiebig mit Seife zu waschen, beim Niesen darauf zu achten, dass ein Niesen in die Armbeuge stattfindet und nicht in die Hand, mit welcher der nächste Türgriff bedient wird, wie auch vorsorglich derzeit auf ein Händereichen zu verzichten.

An dieser Stelle dürfen wir uns auch bei unseren Mandanten der Kanzlei für Ihr Verständnis bedanken, dass wir derzeit bis auf weiteres auf eine Handreichung verzichten.

Der Arbeitsrechtler wünscht allen Freunden und Freundesfreunden weiterhin gute Gesundheit, hinreichend Gelassenheit und insbesondere bessere Alternativen als Panikattacken oder Hamsterkäufe hinter sich bringen zu müssen!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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