Coronavirus: Wie lange muss man im Homeoffice bleiben?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Homeschooling, Streit mit dem Partner, beengte Wohnverhältnisse – es gibt viele Gründe, warum das Homeoffice zunehmend für häuslichen Stress sorgt. Häufig fragen Arbeitnehmer: Wie lange muss man das Homeoffice durchhalten? Was kann man tun, wenn die Situation Partnerschaft, Kindererziehung und die eigene Psyche belastet? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Hier kommt es darauf an, auf welcher Grundlage das Homeoffice beruht. Gibt es dazu eine arbeitsvertragliche Vereinbarung oder eine Reglung in einer Betriebsvereinbarung oder in Tarifverträgen, muss sich der Arbeitnehmer an die dort festgeschriebenen Regeln halten. Ist man zum Homeoffice verpflichtet, muss man das regelmäßig so lange durchhalten, wie es die Reglung dazu vorschreibt.

Allerdings: Wer sich mit dem Homeoffice schwer tut, sollte das dem Chef möglichst schnell mitteilen und mit ihm eine individuelle Lösung finden. Viele Arbeitgeber werden dazu bereit sein, auch aus Eigennutz.

Überall dort, wo es keine Pflicht zum Homeoffice gibt, dürfen Mitarbeiter grundsätzlich auf eine Änderung der Situation bestehen und beispielsweise mit dem Chef eine Mindestdauer vereinbaren. Oder verlangen, wieder ins ursprüngliche Büro verlegt zu werden und das Homeoffice zu beenden.

Achtung: Beenden Sie Ihre Arbeit nicht einfach so von heute auf morgen. Suchen Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber zuerst nach Lösungen. Informieren Sie Ihren Chef zeitnah über mögliche Belastungen durch das Homeoffice und teilen Sie Ihren Wunsch mit, Ihre Arbeit wieder in Ihren alten Büro- oder Betriebsräumen leisten zu wollen.

Geht Ihr Arbeitgeber darauf nicht ein, können Sie ihm eine Frist setzen und ihn auffordern, dass er Sie nach Ablauf der Frist wieder am alten Arbeitsplatz einsetzt. Geht er darauf nicht ein, kann man gerichtlich feststellen lassen, dass man zum Homeoffice nicht verpflichtet ist.

Wichtig zu wissen: Wer jetzt monatelang ohne zu widersprechen im Homeoffice arbeitet, stimmt allein dadurch einer Vertragsänderung dahingehend zu, dass man sich zum Homeoffice, etwa während außergewöhnlicher Regierungsmaßnahmen, verpflichtet. Die bisherige Dauer des „Corona-Homeoffice“ von wenigen Wochen reicht dazu nicht aus.

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