Crash EUR/CHF - Müssen Geschädigte ihre Nachschussverpflichtung ggü. Swissquote erfüllen? Es eilt nun! Info des Anwalts!

  • 3 Minuten Lesezeit

Betroffene und Börsianer erinnern sich nur zu gut - der 15. Januar 2015 hat Währungs-Geschichte geschrieben.

An diesem Tag hat die Schweizer Notenbank entgegen der vorherigen Verlautbarungen und ohne jegliche Vorankündigung den von ihr jahrelang verteidigten Referenzkurs des Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Bereich von 1,20 aufgegeben.

Ein Finanz-Tsunamie erschütterte Europa und die Welt 

In der Folge hat ein nur selten in der Geschichte der Kapitalmärkte dagewesener Finanz-Tsunami vor allem die weltweiten Devisenmärkte bis ins Mark erschüttert.
 
In der Folge hat der zuvor gehaltene Schweizer Franken um in der Spitze sagenhafte 35% gegenüber dem Euro aufgewertet.
 
Viele Währungsinvestoren und -trader, die zuvor auf ihren Depots auf die Fortsetzung der Stützungsmaßnahmen durch die Schweizer Notenbank gesetzt hatten, erlebten eine böse Überraschung.

Bedingt durch die extreme Volatilität nach der Kursfreigabe, teilweise auch durch die Aussetzung der Kursfeststellung bei einigen Devisenbrokern und auch durch die im Devisenhandel üblichen Hebeleinsätze von bis zum Faktor 100 (und mehr), verloren unzählige Bankkunden nicht nur ihre Depoteinlage, sondern sahen sich am Tagesende häufig einer Nachschusspflicht ihrer Bank gegenüber, die nicht selten ein Vielfaches ihrer vormals positiven Einlage betrug.

Etliche Banken und FX-Broker, allen voran die dänische Saxobank und der Schweizer Broker Swissquote, forderten damals den Ausgleich der negativen Konten der Kunden.

Unsere Kanzlei hatte damals aufgrund der Vielzahl der Mandate – nach Aussage eines gegnerischen Anwalts betreute unsere Kanzlei insgesamt die meisten Mandanten in Deutschland – einen guten Überblick über die aktuelle Entwicklung der Gespräche mit den Brokern.

Wir haben damals in mehreren Beiträgen hier die Sach- und Rechtslage dargestellt:


https://www.anwalt.de/rechtstipps/crash-euro-schweizer-franken-anleger-erleiden-desastroese-verluste-was-betroffene-rechtlich-tun-sollten_065792.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/crash-euro-schweizer-franken-1-jahr-spaeter-rueckbetrachtung_077133.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/crash-eurchf-muessen-geschaedigte-ihre-nachschussverpflichtung-ggue-swissquote-erfuellen_077390.html


Swissquote fordert nun den Kontoausgleich ein

Auch der Schweizer Broker Swissquote forderte seit diesem Tag nach Presseberichten von seinen Kunden den Ausgleich der Negativ-Salden ein.

Swissquote hat seine Forderungen gegen Mandanten mit Wohnsitz in der Schweiz auch gerichtlich verfolgt.

Anders in Deutschland - hier "ruhte sprichwörtlich der See". Warum auch immer. 

Alles war sozusagen auf "hold" gestellt.

Dies scheint sich nun zu ändern.

Mandanten und Betroffene aus Deutschland kontaktieren mich mit den Worten, Swissquote würde nun wieder hier aktiv, das Unternehmen fordere den Ausgleich des Kontos ein.

Kein Anspruch auf Erfüllung der Nachschusspflicht

Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner hat selbst u.a. als Finanzanalyst und Vermögensverwalter früher operativ mehrere Jahre in Vermögensverwaltungen gearbeitet: 

„Interessant, dass Swissquote sich nach jahrelanger Untätigkeit nun offensichtlich wieder regt. 

Wir bleiben natürlich dabei, wir stehen auf dem Rechtsstandpunkt, dass die Bank keinen rechtlichen Anspruch auf Erfüllung der Nachschusspflichten gegenüber den betroffenen Kunden hat.

Wir haben unsere Rechtsposition im Übrigen auch in vielen Gesprächen, Telefonaten und Schreiben gegenüber Swissquote schon im Nachgang zum 15.01.2015 dargelegt. 

Unsere Kanzlei ist dort bekannt.

Wir werden darauf setzen, dass wir für unsere Mandanten bereits außergerichtlich zu einem wirtschaftlich befriedigenden Ergebnis gelangen werden. Für die Mandanten hat dies viele Vorteile - es schont die Nerven, geht vergleichsweise schnell und ist kostengünstig. 

Wir werden sehen."

Betroffene sollten nun Rechtsrat einholen! Es eilt!

Wir können Betroffenen, soweit sie sich bislang noch nicht anwaltlich haben beraten lassen, nur zuraten, bei einer spezialisierten Kanzlei Rechtsrat einzuholen. 

Seit dem Jahr 2002 und somit seit über 20 Jahren betreuen Dr. Späth & Partner erfolgreich geschädigte Kapitalanleger.

In Sachen "Euro-Schweizer Franken-Crash" sind wir äußerst erfahren. Wir haben damals eine Vielzahl von Mandanten betreut.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kurdum ist zudem "vom Fach". Er ist nicht "nur" reiner Rechtsanwalt, sondern verfügt als zertifizierter Finanzanalyst und als früher auch operativ tätiger Vermögensverwalter über einen auch ganz praktischen Einblick u.a. in die Trader-, Investoren- und (FX-)Broker-Welt.

Wenn Sie mehr über Ihre Rechte als Geschädigter erfahren möchten, so senden Sie uns bitte eine E-Mail mit der Angabe Ihres Namens, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer und der von Ihnen gehaltenen Investition. Gerne können Sie uns auch postalisch, per Telefon oder per Fax kontaktieren. Wir versichern anwaltlich, dass wir Ihre Informationen vertraulich behandeln werden.

Kontakt:

Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, CEFA

Mail: kurdum@dr-spaeth.com

Tel.: +49/(0)30/88 70 16 17



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