d.i.i. 14. GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG/Insolvenzantrag für Objektgesellschaft - ist das erst der Anfang?

  • 4 Minuten Lesezeit

Es war zu erwarten - am Freitag, den 12.04.2024 hat eine erste Objektgesellschaft bei der d.i.i. 14. GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG als ersten geschlossenen Fonds der d.i.i. einen Insolvenzantrag gestellt. Lesen Sie hier, wie es weiter geht. 

1. Erste Objektgesellschaft der d.i.i. 14. GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG stellt Insolvenzantrag

Kurz vor dem Wochenende hat die d.i.i. 14. GmbH & Co. Geschlossene Investment-KG ihre AnlegerInnen nach den mir vorliegenden darüber informiert, dass für eine erste Objektgesellschaft Insolvenzantrag gestellt worden sei. Wörtlich heißt es in der Mitteilung an die Anleger: 

"Daher müssen wir Sie leider darüber informieren, dass nach entsprechender Vorbereitung heute der erste Insolvenzantrag für die Gesellschaften im Fonds 14 gestellt worden ist."


Begründet wird dies wie folgt:


"unsere Umfragen und die weiteren Bemühungen zusätzliches Kapital zu akquirieren haben leider nicht zu dem Ergebnis geführt den Fonds weiterführen zu können.


In dem derzeitigen Marktumfeld ist es ohne das zusätzliche Kapital und ohne öffentliche Wohnungsbauförderung kaum möglich Wohnungsneubau profitabel herzustellen und zu betreiben. Auch die Anstrengungen, statt des Eigentumswohnungsbaus kleinere Wohnungen im Rahmen des Mietwohnungsbaus zu errichten, hat keine Akzeptanz bei Groß- und institutionellen Investoren erzeugt."

Es ist davon auszugehen, dass dieser Antrag beim Amtsgericht Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main) gestellt wurde. Dieses hatte bereits für die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG die Zuständigkeit bejaht und den sog. Gruppengerichtsstand angenommen. Die Einzelheiten können Sie hier nochmals nachlesen: 

d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG - AG Frankfurt/Main eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren (810 IN 397/24 D) (anwalt.de)

2. Wie geht es nun weiter? 

Das Insolvenzgericht wird nun vermutlich das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnen und den vorläufigen Insolvenzantrag mit der Prüfung dahingehend beauftragen, ob 

  • ein Insolvenzgrund vorliegt und 
  • die für die Durchführung des Verfahrens erforderliche Masse vorhanden ist. 

Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, wird der vorläufige Verwalter die Eröffnung des Verfahrens empfehlen. Das Gericht wird dieser Empfehlung meist folgen und das Verfahren eröffnen. 

Ungeachtet dessen hat das AG Frankfurt am Main heute noch folgende vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet: 

  • d.i.i. Property Management GmbH (810 IN 431/24 D)
  • d.i.i. Facility Services GmbH (810 IN 430/24 D)

3. Wird es weitere Insolvenzen geben? 

Diese Frage lässt sich im Moment noch nicht beantworten. Tatsache ist, dass auch in mindestens einem weiteren Fonds die Erforderlichkeit von frischem Kapital besteht. Hier sollten die GesellschafterInnen bis zum 31.03.2024 verbindlich zusagen sollten, ob sie der Gesellschaft neues Kapital stellen möchten. Diese Frist ist nun abgelaufen. Sollte es auch da nicht zu einer ausreichenden Kapitalspritze durch die GesellschafterInnen gekommen sein, ist zumindest in diesem Fonds eine weitere Insolvenz zu befürchten. 


4. Welche Folgen hat eine Insolvenz für die GesellschafterInnen? 

Bei diesem Fonds handelte es sich um einen Fonds für sog. semi-professionelle AnlegerInnen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 i.V.m. Abs. 19 Nr. 33 lit. a) Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Vereinfacht ausgedrückt sind dies AnlegerInnen und/oder Anlagegesellschaften ab einem gewissen Anlagebetrag, für die andere - geringere - gesetzliche Anforderungen gelten, als für Privat-AnlegerInnen. 

Die Stellung im Fonds erfolgte jedoch ganz regulär als Kommanditist. Als Kommanditist erfüllt man seine Einlageverpflichtung durch Zahlung der Pflichteinlage, die über der Hafteinlage liegen kann. Hat man seine Einlageverpflichtung erfüllt und seine Einlage nicht wieder zurückbekommen, haftet man im Falle einer Insolvenz nicht. 

Allerdings bekommt ist man durch diese Stellung auch kein regulärer Insolvenzgläubiger, da Kommanditkapital wie Eigenkapital behandelt wird. Man kann also keine Forderungen aus dem "Gesellschaftsverhältnis" anmelden. Wenn alle Gläubiger befriedigt sind und dann noch Geld übrig bleibt, kann es verteilt werden. 

Ich selbst habe einen solchen Fall noch nie gesehen. Faktisch bedeutet eine solche Insolvenz für den bzw. die Kommanditisten/in einen Totalverlust. 

5. Wie kann ich meinen Schaden verringern? 

Eine Forderungsanmeldung ist nur möglich, wenn man einen gegen die Gesellschaft selbst gerichteten Anspruch hat. Das ist meist nicht der Fall. Allerdings gibt es noch eine ganze Reihe von Anspruchsgegnern, die man zumindest mal untersuchen sollte. Unabhängig von der Frage, ob bei diesen Gegner dann letztlich etwas zu holen sein wird, sollte sich die Prüfung auf folgende Gegner beziehen: 

  • Gründungsgesellschafter
  • Hintermänner
  • Anlageberater

Diese Prüfung sollte sich darauf beziehen, welche Anspruchsgrundlage es gibt und a) wie erfolgversprechend eine Inanspruchnahme im Einzelfall ist und b) ob ein Anspruch hinterher auch wirtschaftlich durchgesetzt werden kann. 

Ich berate bereits eine Vielzahl von AnlegerInnen von d.i.i.-Anlegern, sodass uns die einzelnen Probleme bekannt sind. So wird z.B. auch zu hinterfragen sein, ob und in welchem Umfang der Compliance-Vorfall hier für den konkreten Fall Relevanz hat. Die Einzelheiten hierzu können Sie hier nochmals nachlesen: 

d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG - welche Auswirkungen hat der Insolvenzantrag auf die Fonds? (anwalt.de)

Wenn Sie entweder für den "14er" Fonds oder aber für einen der anderen Fonds wissen möchten, wie es konkret weiter geht und wie Sie den Schaden unter wirtschaftlichem Aspekt möglichst gering zu halten, können Sie mich gern im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung ansprechen. Sie können das unten stehende Kontaktformular nutzen, Sie können mich anrufen oder Sie schreiben eine mail am marc.gericke@gericke-recht.de


Foto(s): Bild von PayPal.me/FelixMittermeier auf Pixabay


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