d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG - AG Frankfurt/Main eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren (810 IN 397/24 D)

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Nun ist die Entscheidung des AG Frankfurt zum Insolvenzantrag der d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG da. Mit Beschluss vom 09.04.2024 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Lesen Sie hier, wie es nun weiter geht. 

1. AG Frankfurt am Main eröffnet vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG

Nachdem die d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG kurz vor Ostern einen Insolvenzantrag gestellt hatte, hat nun das AG Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main) am 09.04.2024 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Einzelheiten zum Insolvenzantrag können Sie hier nochmals nachlesen: 

d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG meldet Insolvenz an (anwalt.de)

In der entsprechenden Veröffentlichung des AG Frankfurt vom heutigen Tage (09.04.2024) heißt es: 

"810 IN 397/24 D: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG, Biebricher Allee 2, 65187 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 32745), vertr. d.: 1. Frank Wojtalewicz, (Vorstand), 2. Dirk Hasselbring, (Vorstand), 3. Dominik Schott, (Vorstand), ist am 09.04.2024 um 13:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin angeordnet worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Dr. Romy Metzger, Schneider, Geiwitz & Partner, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 68 97 476 0, Fax: 069/ 68 97 476 20, E-Mail: frankfurt@schneidergeiwitz.de bestellt worden.


Amtsgericht Frankfurt am Main, 09.04.2024"

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Frau Rechtsanwältin Dr. Romy Metzger von der Kanzlei Schneider, Geiwitz & Partner bestellt. 

2. Warum hat das AG Frankfurt entschieden und wie geht es weiter? 

a) Warum das AG Frankfurt am Main? 

Ursprünglich wurde der Insolvenzantrag - zusammen mit Insolvenzanträgen für andere d.i.i.-Gesellschaften beim Amtsgericht Wiesbaden gestellt. Allerdings gab es hier eine besondere Zuständigkeit für eine der Gesellschaften. Aufgrund dessen hat dann offensichtlich das AG Frankfurt die Zuständigkeit für eine ganze Reihe von d.i.i.-Gesellschaften angenommen. Die Hintergründe zur Zuständigkeit können Sie hier nochmals nachlesen: 

d.i.i. Deutsche Invest Immobilien AG - Showdown in Frankfurt am Main? (anwalt.de)

b) Wie geht es nun weiter? 

Zunächst wird das AG Frankfurt am Main über die anderen Insolvenzanträge entscheiden. Welche Gesellschaften betroffen sind, ist mir bekannt. Allerdings sollte man hier dem AG Frankfurt am Main den Vortritt lassen und die Entscheidungen abwarten. 

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wird die vorläufige Insolvenzverwalterin nun zu prüfen haben, ob ein (und ab wann) ein Insolvenzgrund vorliegt und ob die für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Kosten vorhanden sind. Sollte dies nicht der Fall sein, läge eine Masseunzulänglichkeit vor und der Verfahren würde nicht eröffnet. Davon ist hier nicht auszugehen. 

Zeitlich sollte man hier einen Zeitraum von etwa 3 Monaten berücksichtigen, was in erster Linie auf die Dauer der Insolvenzgeldzahlungen an die Mitarbeiter zurückzuführen ist. 

3. Wo bleibt die Information an die AnlegerInnen???

a) Warum gibt es keine Informationen? 

Bemerkenswert ist, dass es bis heute keinerlei Informationen an die AnlegerInnen der Publikums-AIF und der Spezial-AIF gegeben hat. Die AnlegerInnen erfahren im Moment alles aus der Presse und aus Gesprächen, ohne, dass sie wüsten, ob und welche Auswirkungen es auf die jeweilige Beteiligung gibt. 

b) AnlegerInnen sind nicht rechtlos gestellt!

AnlegerInnen sollten sich mit dieser Situation nicht abfinden. Die Beteiligungen erfolgten meist in der Form als direkter oder indirekter Kommanditist. Als solcher stehen einem Anleger bzw. einer Anlegerin mindestens Einsichts- und Informationsrechte gegenüber der jeweiligen KG oder aber gegenüber der Treuhandkommanditistin zu. Diese Rechte stehen den AnlegerInnen zu und diese Rechte sollte man auch einfordern. Dies ist im Rahmen einer individuellen Einsichtnahme oder - wenn sich mehrere Kommanditisten zusammenschließen. 

AnlegerInnen sollten sich auch fragen, warum es bis heute keine verlässlichen Informationen zu den vom Handelsblatt bereits im Februar thematisierten Scheinabrechnungen gibt und wie der Stand der Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaften ist. 

Unter Umständen - mit den entsprechenden Quoren - kann auch darüber nachgedacht werden, die Einberufung von Gesellschafterversammlungen zu verlangen. Dazu sollten sich die AnlegerInnen sinnvollerweise untereinander absprechen und die Rechte gebündelt geltend machen. 

Schließlich sollte - neben den üblichen Anspruchsgegnern im Rahmen einer Prospekthaftung - auch die Anlageberatung hinterfragt werden. Ich habe inzwischen schon einige Beratungsprotokolle der d.i.i. gesehen und bei manchen (nicht allen) lassen sich durchaus Schadensersatzansprüche gegen den Anlageberater ableiten.  

4. Was kann ein Anwalt für Sie tun? 

In erster Linie kann Ihnen ein mit dem Fall betrauter Rechtsanwalt die Informationen geben, die Sie leider von anderer Stelle nicht bekommen. Dazu habe ich bereits umfangreiche Recherchen angestellt. Des Weiteren kann Ihnen ein Anwalt sagen, welche Rechte Sie konkret aus Ihrer Beteiligung geltend machen können (z.B. Informations- und Auskunftsrechte) und welche Anspruchsgegner sinnvollerweise bereits jetzt ins Auge gefasst werden sollten, um einen Schaden möglichst gering zu halten. 

Wenn Sie wissen wollen, welche Möglichkeiten Sie bei Ihrer d.i.i.-Beteiligungen haben, können Sie mich gern im Rahmen einer kostenlosen Erstbewertung ansprechen. Sie können mich dazu anrufen, das unten stehende Kontaktformular nutzen oder Sie schreiben eine mail an marc.gericke@gericke-recht.de


Foto(s): Bild von sun jib auf Pixabay


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