Daimler –Abgasskandal- BGH hebt am 19.01.2021 abweisendes Urteil zu Motor OEM 651 auf

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Abgasskandal bestimmt seit 2018 die deutsche Justiz. Seit dem richtungsweisenden, für die Verbraucher positiven Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) hat sich der Bundesgerichtshof zu Einzelfragen wie der Verjährung Stellung positioniert. In Bezug auf andere Hersteller als VW steht häufig die Frage der Sittenwidrigkeit als Rechtsgrundlage im Vordergrund.

Der Bundesgerichtshof hat am 19.01.2021 (Az: VI ZR 433/19)  entschieden, dass das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren ist, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben.

Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setze demzufolge voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen (BGH v. 19.01.2021). In der Entscheidung wurde das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 27. September 2019 aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der Nutzung eines Thermofensters nicht zu.

Der Bundesgerichtshof führt weiter aus, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe, weil es dessen Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 16. September 2019 zu den Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren bei der Entscheidung nicht berücksichtigt habe.

Das Berufungsgericht habe nach Auffassung der Karlsruher Richter des Senats bei seiner Entscheidung den Sachvortrag des Klägers nicht berücksichtig, wonach die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht habe.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Rückabwicklung von Fahrzeugen spezialisiert. Er hat allein im Abgasskandal in den letzten Jahren über 600 Verfahren allein oder mit anderen Kollegen geführt.

Der Beschluss positioniert sich nach seiner Einschätzung noch nicht abschließend für die Verbraucher. Dennoch bietet es Hoffnung für die Geschädigten, da die Gerichte das klägerische Vorbringen künftig genauer berücksichtigen müssen.

Foto(s): AdobeStock229544387_M.jpeg

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema