Daimler-Abgasskandal: Zwei weitere verbraucherfreundliche Urteile zum 4-Zylinder-Dieselmotor des Typs OM651

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Die Daimler AG muss für einen Mercedes-Benz GLK 200 CDI und einen GLK 220 CDI 4 Matic Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zahlen. In beiden Fällen konzentrierten sich die Richter auf das verbaute Kühlmittelthermostat. 

Vor dem Landgericht Oldenburg ist es kürzlich zu zwei verbraucherfreundlichen Urteilen im Dieselabgasskandal gegen die Daimler AG gekommen. In beiden Fällen waren Fahrzeuge des Motortyps OM651 mit der Abgasnorm Euro 5 streitgegenständlich.

Für einen Mercedes-Benz GLK 200 CDI (Urteil vom 14.06.2021, Az.:9 O 1918/20) erhält der geschädigte Verbraucher Schadenersatz in Höhe von 18.343,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2020. Die Daimler AG muss 45 Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Kläger hatte den Mercedes-Benz GLK 200 CDI als Neufahrzeug am 24. Januar 2013 für 37.245,10 Euro erworben und dann für 152.249 Kilometer genutzt. Für den Fahrzeugtyp GLK 220 mit dem Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 5 gibt es einen amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA), der später auf das streitgegenständliche Fahrzeug erweitert wurde.

„Das Fahrzeug verfügt laut Gericht über ein Abgassteuerungssystem in Form des Thermofensters, das unter anderem in Abhängigkeit der Außentemperatur den Abgasausstoß reguliert. Zudem regelt das Fahrzeug über ein Kühlmittelthermostat die Kühlmitteltemperatur. Bekanntlich bewirkt die Kühlmittel-Temperatur-Regelung, dass der Kühlmittelkreislauf des Motors künstlich kälter gehalten wird, wodurch sich das Aufwärmen des Motoröls verzögere und weniger NOx ausgestoßen wird“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

In dem anderen Verfahren (Urteil vom 14.06.2021, Az.:9 O 2333/20) war ein Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic streitgegenständlich. Das Landgericht Oldenburg verurteilte die Daimler AG dazu, für die Manipulationen an dem Fahrzeug an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 21.785,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2020 und ihn darüber hinaus von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der Bank vom 15. März 2019 in Höhe von 1.621,83 Euro freizustellen. Die Daimler AG muss 80 Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen. Der Kläger hatte den Gebrauchtwagen am 15. März 2019 zum Preis von 27.990 Euro mit einer Laufleistung von 22.500 Kilometern erworben und 5.000 Euro des Kaufpreises finanziert. Er nutzte das Fahrzeug für etwas mehr als 48.000 Kilometer. Auch in diesem Verfahren fokussierten die Richter auf die Kühlmittel-Temperatur-Regelung als Hauptgrund für den Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Laut Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung kritisiert das Gericht, dass die Daimler AG ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. In diesem Rahmen muss der Autohersteller sich von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Entspricht das Unternehmen dem nicht, kann es auch keine Entlastung von den Vorwürfen geben. In dem konkreten Fall hatte das Gericht sogar dezidiert auf diese sekundäre Darlegungslast hingewiesen, die die Daimler AG treffe. „Es gilt damit dem Klägervortrag als zugestanden, dass die Funktion des Kühlmittelthermostats nur auf dem Prüfstand wirkt und dazu führt, dass die gesetzlichen Stickoxid-Grenzwerte nur im Prüfzustand des Neuen Europäischen Fahrzyklus eingehalten werden.“

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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