Daimler gerät im Abgasskandal weiter unter Druck – mögliche Beweisvereitelung

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Für Daimler wird es im Abgasskandal immer enger. Verweigert der Autobauer die Herausgabe wichtiger Informationen zur Abgasreinigung, könnte dies als Beweisvereitelung angesehen werden. Das hat das Landgericht Stuttgart in einer Verfügung vom 5. Mai 2020 klargestellt (Az.: 12 O 87/18). „Daimler hätte dann den Prozess verloren und wäre zu Schadensersatz verpflichtet“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Der Beschluss des BGH vom 28.01.2020 entfaltet immer mehr Wirkung (Az.: VIII 57/19). Der Bundesgerichtshof hatte klargemacht, dass eine Klage nicht als Vortrag „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden darf, wenn der Kläger greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung liefert. Dazu müsse er nicht im Detail vortragen, wie eine mögliche Abschalteinrichtung funktioniert. Diese Kenntnis können von ihm nicht verlangt werden. Bei hinreichenden Anhaltspunkten für den Verdacht des Klägers müsse das Gericht in die Beweisaufnahme einsteigen und z. B. ein angebotenes Sachverständigengutachten einholen. Hartung Rechtsanwälte hatte den Kläger in den ersten beiden Instanzen vertreten. „Es zeigt sich immer mehr, wie wichtig es war, nicht lockerzulassen und diesen Fall bis vor den BGH zu tragen. Wie sich inzwischen zeigt, ist der Beschluss des BGH ein echter Meilenstein in der Rechtsprechung im Abgasskandal und erleichtert es erheblich, Schadensersatzansprüche gegen Daimler, aber auch gegen andere Autohersteller durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.

„Dieser Beschluss des BGH ist wegweisend für Klagen gegen Mercedes im Abgasskandal, die nicht so einfach abgewiesen werden können“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung. Für Daimler hingegen dürfte es deutlich schwerer werden, das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu leugnen.

Das wird auch in dem Fall vor dem LG Stuttgart deutlich. Hartung Rechtsanwälte klagt hier auf Schadensersatz, weil Daimler bei dem Mercedes des Mandanten eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet habe. Auch hier bietet Hartung Rechtsanwälte die Einholung eines Sachverständigengutachten zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an. „Leider verweigert Daimler aber die Kooperation und damit einen Beitrag, um den Sachverhalt aufzuklären“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung.

So hatte der Sachverständige in dem Fall Daimler im November 2019 und Februar 2020 gebeten, ihm die „A2L-Beschreibungsdatei“, auch „ASAP“ genannt, zuzuschicken. Diese sei notwendig, um das Gutachten zu erstellen. Daimler lehnte dies mit Hinweis auf vertragliche Vertraulichkeitsvereinbarungen mit der Herstellerin der Datei ab. Eine alternative Herangehensweise zur Erstellung des Gutachtens lehnte das LG Stuttgart ab, da diese Methode deutlich teurer und im Ergebnis unsicherer ist.

Das LG Stuttgart geht davon aus, dass die Weigerung Daimlers endgültig ist, da sie zwei Mal und in Kenntnis des BGH-Beschlusses vom 28. Januar 2020 ausgesprochen wurde. Daher werde nun zu prüfen sein, ob diese Weigerung an der Beweiserhebung mitzuwirken, im Lichte des BGH-Beschlusses eine Beweisvereitelung darstellt, so das Gericht.

„Daimler trifft eine sekundäre Darlegungslast. Das hat auch das OLG Stuttgart bereits deutlich gemacht. Mit einer Verweigerungshaltung dürfte der Konzern nicht durchkommen und die Schadensersatzklagen wären gewonnen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung.

Mehr Informationen auf der Kanzleihomepage.



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