Daimler muss im Abgasskandal Schadenersatz bei Mercedes GLE 250 Diesel leisten

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Im Abgasskandal muss Daimler einen Mercedes GLE 250 Diesel zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 17. Dezember 2020 entschieden (Az.: 20 O 267/20).

Der Kläger hatte den Mercedes GLE 250 Diesel 4Matic im Dezember 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Motor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug, wie bei Motoren des Typs OM 651 und OM 642 üblich, eine unzulässige Anschalteinrichtung in Gestalt einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verwendet werde. Außerdem komme bei der Abgasrückführung ein Thermofenster zum Einsatz. Im Ergebnis sorgten die Funktionen dafür, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß nur im Prüfmodus nicht aber im realen Straßenverkehr unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werde.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Stuttgart weitgehend Erfolg. Der Kläger habe durch den Kauf eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Schaden erlitten und Anspruch auf Schadenersatz. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden.

Daimler habe zwar ausgeführt, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Tests eingehalten werden, nicht aber, dass die Grenzwerte auch unter normalen Betriebsbedingungen nicht überschritten werden. Grenzwerte seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedoch nicht nur im Prüfzyklus, sondern auch im realen Fahrbetrieb unter normalen Betriebsbedingungen einzuhalten, stellte das LG Stuttgart klar.

Daimler habe das Fahrzeug in den Verkehr gebracht und eine EG-Typengenehmigung erlangt, ohne die erforderliche Voraussetzung, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß auch im realen Fahrbetrieb eingehalten werden, zu erfüllen. Daher habe die Gefahr bestanden, dass dem Fahrzeug die Zulassung wieder entzogen wird. Daimler habe mit der Überlegung, dass es ausreicht, wenn die Emissionswerte im Prüfmodus eingehalten werden, zumindest fahrlässig gehandelt. Denn für die Richtigkeit dieser Überlegung liefere die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 keine Anhaltspunkte, so das Gericht.

Dem Kläger sei mit Kauf des Fahrzeugs ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden kann, dass er das Auto nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Typengenehmigung gar nicht hätte erteilt werden dürfen und die Zulassung wieder entzogen werden könne.

„Die Chancen auf Schadenersatz im Mercedes-Abgasskandal wachsen weiter. Inzwischen haben auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler zu Schadenersatz verurteilt. Zudem hat der EuGH mit Urteil vom 17.12.2020 klargestellt, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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