Damit es beim Blindpool keine bösen Überraschungen gibt

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BaFin veröffentlicht aktualisierte Fassung des Merkblatts zu Vermögensanlagen


Vor fast genau einem Jahr, am 16. Juli 2021 wurde das AnlSchStG | Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes verkündet. In kraft getreten ist es in weiten Teilen am 16. August 2021, in einigen Übergangsvorschriften erst am 1. Januar 2022. Eine wesentliche Neuerung: das grundsätzliche Verbot von (Semi-)Blindpools bei Vermögensanlagen. 

Was sind (Semi-)Blindpools? Beim Blindpool steht weder die Branche noch das konkrete Anlageobjekt fest. Beim Semi-Blindpool steht zwar die Branche steht fest, nicht aber das konkrete Anlageobjekt. 

Was bedeutet nun das grundsätzliche gesetzliche Verbot konkret? Sind (Semi-)Blindpools stets unzulässig? Gibt es Ausnahmen? Und wenn ja, welche? Bereits am 11. August 2021, also noch vor Inkrafttreten des AnlSchStG, reagierte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, auf die Gesetzesneuerung: mit einem Merkblatt zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen. 

Im März 2022 folgte die Festlegung der Verwaltungspraxis, die sog. Konsultation. Nun, nur drei Monate später, am 30. Juni 2022, wird eine aktualisierte Fassung des Merkblatts vom 11. August 2021 samt Checkliste veröffentlicht. Unser Partner, Dr. Ferdinand Unzicker, gibt in einem Gastbeitrag bei Cash.Online einen Überblick über diese aktualisierte Fassung: Blindpool-Verbot: Bisweilen zweifelhaft.


Merkblatt der BaFin vom 11. August 2021

Aktualisierte Fassung des Merkblatts vom 30. Juni 2022

Checkliste der BaFin zum Anlageobjekt im Sinne des § 5 b Abs. 2 Vermögensanlagengesetz | VermAnlG










 


 







Foto(s): @canva

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