Darf der Arbeitgeber wegen Verspätung abmahnen oder kündigen? (Tipps für Arbeitnehmer)

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.


Was, wenn der Arbeitnehmer sich verspätet? Mit welchen Konsequenzen muss er rechnen? Riskiert er die Kündigung? Welche Rolle spielt das Winterwetter? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:


Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko; er ist dafür verantwortlich, entsprechend den arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten oder dem geltenden Dienstplan, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen.


Kommt der Arbeitnehmer also verspätet zur Arbeit, hat er für den Zeitraum, in dem er nicht am Arbeitsplatz war, zunächst einmal keinen Gehaltsanspruch. Der Grund für die Verspätung spielt dabei keine Rolle, sei es wegen eines defekten Weckers, Stromausfalls, Streiks, einer Demonstration, oder wetterbedingten Einschränkungen.


Manche Vorgesetzte gestatten es, dass der Arbeitnehmer eine Verspätung nach Dienstende nacharbeitet. Dazu ist der Arbeitgeber aber grundsätzlich nicht verpflichtet. Und falls es eine dahingehende betriebliche Übung gibt, muss der Arbeitnehmer diese im Zweifel beweisen.


Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er zu spät kommt? Diese Frage ist deshalb wichtig, weil der Arbeitgeber dann eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall aus verhaltensbedingten Gründen kündigen darf.


Regelmäßig lautet die Antwort: Ja. Wer zu spät kommt, verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Der Arbeitnehmer kann dafür abgemahnt werden, selbst wenn die Verspätung nur wenige Minuten beträgt. Eine Kündigung ist allerdings regelmäßig nur bei häufigen, und längeren, Verspätungen, und mehreren vorherigen Abmahnungen denkbar. Wieviele Abmahnungen erforderlich sind, und ob viele kurze Verspätungen für eine Kündigung ausreichen, wird von Fall zu Fall, je nach den Umständen des Einzelfalls, unterschiedlich bewertet.


Für den Arbeitspflichtenverstoß muss ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegen. Man muss ihm die Verspätung also vorwerfen können. Bei Blitzeis und Schnee kann es unter Umständen sein, dass ein Verschulden ausscheidet. In Frage kommt das aber wohl nur bei plötzlichem unerwarteten Wettereinbruch, der zudem von den üblichen Tageszeitungen nicht, oder nicht deutlich genug, vorhergesagt wurde. Wurde der Wintereinbruch aber ausführlich in den Medien besprochen, wird man dem Arbeitnehmer die Verspätung wohl vorwerfen können. Der Arbeitnehmer hätte beispielsweise früher losfahren oder, falls möglich, eine Alternativroute nehmen können. Dagegen wird ein Verschulden beispielsweise regelmäßig ausscheiden, wenn die U-Bahn, mit der man zur Arbeit fährt, wegen höherer Gewalt unerwartet im Tunnel stehen bleibt, man in einem Stau wegen eines Verkehrsunfalls nicht vorankommt, oder der Fahrradschlauch fernab der nächsten Tram-Station platzt.


Fachanwaltstipp für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Lesen Sie im Winter die Wetterberichte und handeln Sie entsprechend. Gehen Sie davon aus, dass die Bahn oder Ihr öffentlicher Personen- und Nahverkehr nicht anders von den Witterungsverhältnissen betroffen sein wird, als bei vergleichbaren Wintereinbrüchen in den Jahren zuvor. Gleich, ob Sie mit dem Fahrrad, dem E-Bike, dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren: Planen Sie bei einem Wintereinbruch einen angemessenen Zeitpuffer ein.


Notieren Sie sich sicherheitshalber den Grund für jede Verspätung. Sollte es zu einer Kündigung kommen, bei der man Ihnen die Verspätungen vorwirft, sollten Sie in der Lage sein, die Umstände zu erklären, um so gegebenenfalls darzulegen, dass Sie an der Verspätung keine oder nur eine geringe Schuld hatten.


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