Darf der Mieter auf dem Balkon grillen?

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Rauch-, Geruchs- und Lärmbelästigungen durch das Grillen auf dem Balkon sind oft Ursache für Streit unter Nachbarn. Um solchen Streit zu vermeiden, sollten sie folgenden Artikel lesen.


Grundsätzlich gibt es kein Gesetz, das das Grillen auf dem Balkon oder im eigenen, gemieteten Garten verbietet. Ist jedoch im Mietvertrag oder in der Hausordnung eine Regelung enthalten, wonach das Grillen auf dem Balkon untersagt ist, dann muss sich der Mieter grundsätzlich daran halten.

Warum grundsätzlich: weil es auch einzelne Gerichte gibt, die ein solches allgemeines Verbot für unwirksam halten.

In manchen Bundesländern ist das offene Grillen auf dem Balkon gesetzlich verboten und wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldstrafe rechnen.


Ist das Grillverbot wirksam vereinbart, kann dies zu einer Abmahnung führen und im Ernstfall sogar zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Mieter sollten daher das Grillen nicht auf die leichte Schulter nehmen.


Wenn es kein Grillverbot gibt, muss man trotzdem Rücksicht auf die Nachbarn nehmen und Rauch-, Geruchs- und Lärmbelästigungen vermeiden.  


Wann und wie oft gegrillt werden darf, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Entscheidend sind die örtlichen Gegebenheiten, wie groß ist der Abstand zum Nachbarn, dringt Rauch in die Schlafräume des Nachbarn, sodass er nicht mehr schlafen kann? Wie intensiv beeinträchtigt das Grillen auf dem Balkon den Nachbarn in seiner Lebensführung?  Neben einer Geruchsbelästigung ist auch auf die Lärmbelästigung zu achten und die Ruhezeiten einzuhalten. Dazu empfiehlt sich ebenso ein Blick in die Hausordnung.


Trotzdem, egal was im Mietvertrag oder in der Hausordnung steht, ein rücksichtsloses Verhalten wird nicht toleriert.


Wenn man die Rechtslage richtig einschätzen möchte, muss man die lokale Rechtsprechung dazu prüfen. Folgende Entscheidungen habe ich für Sie recherchiert:


Das Amtsgericht Hamburg (40 C 229/72) ist der Ansicht, dass das Grillen mit einem Holzkohlegrill auf dem Balkon einer Mietwohnung in einem Haus mit mehreren Parteien immer unzulässig sei. Die Nachbarn würden aufgrund des Rauchs unangemessen beeinträchtigt werden.

Nach einem Urteil des Landgerichtes München I sei das Grillen als ein sozialadäquates Verhalten grundsätzlich erlaubt und die Nachbarn müssen das hinnehmen, aber es gibt auch Grenzen. Nach Ansicht der Münchner Richter darf man viermal im Monat grillen, aber nicht an 2 zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen (AZ: 1 S 7620/22).


Streitig ist, ob der Vermieter im Mietvertrag oder in der Hausordnung das Grillen komplett verbieten darf. Hierzu gibt es zwei kontroverse Entscheidungen, die ich gefunden habe. Das Landgericht Essen (AZ: 10 S 438/01) urteilte im Jahr 2001, dass der Vermieter das Grillen nicht definitiv verbieten darf. Eine solche Regelung im Mietvertrag sei wirksam. 

Das Landgericht München wiederum entschied zwei Jahre später, dass ein generelles Grillverbot oder eine generelle Grillerlaubnis im Mietvertrag oder in der Hausordnung zulässig sei. (AZ: 15 S 22735/03)


Grillen mit Holzkohle in einem Mietergarten: nach Amtsgericht Wedding darf der Mieter in seinem Garten gelegentlich mit einem Holzkohlegrill grillen. Das gilt auch, wenn in der Hausordnung das Grillen auf Balkon und Terrasse untersagt ist.

Zu Wohneigentumsrecht: Hierzu hat das Landgericht Stuttgart (10 T 359/96) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer bis zu dreimal im Jahr auf seiner Terrasse grillen darf. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann jedoch per Mehrheitsbeschluss das Grillen auf Balkonen, Terrassen und Rasenflächen der Wohnanlage verbieten, so das Oberlandesgericht Zweibrücken (3 W 50/93). 

Andererseits darf die Eigentümerversammlung kein uneingeschränktes Grillen auf den Balkonen per Mehrheitsbeschluss erlauben. Das entschied das Landgericht Düsseldorf (25 T 435/90).


Ich bin zwar kein großer Grillmeister, aber ich würde Ihnen Folgendes empfehlen:

1. zunächst prüfen, ob im Mietvertrag eine Regelung zum Thema Grillen auf dem Balkon oder im gemieteten Garten vereinbart ist, 

2. ob eine Satzung oder Landesverordnung das Grillen verbietet und 

3. Mieter sollten ihren Nachbarn mindestens 24 Stunden im Voraus informieren und ihn bitten, während dieser 2–3 Stunden das Fenster geschlossen zu halten.


Empfehlenswert ist auch vom Holzkohlegrill auf einen Elektrogrill umzusteigen, weil die Rauch- und Geruchsentwicklung deutlich geringer ist.







Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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