Darf der Mieter bei der Belegeinsicht Kopien oder Fotos von Abrechnungsunterlagen fertigen?

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Wenn ein Mieter die Richtigkeit seiner Nebenkostenabrechnung überprüfen will, ist regelmäßig eine Einsicht in die Abrechnungsbelege erforderlich.

Hierbei stellt sich zunächst die Frage, ob der Vermieter zur Übersendung von Belegkopien verpflichtet ist oder ob der Mieter lediglich die Belege beim Vermieter oder der Hausverwaltung einsehen kann. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Thematik bereits entschieden.

Das Gericht wies darauf hin, dass Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung haben (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05). Der zur Rechenschaft Verpflichtete müsse dem Berechtigten gemäß § 259 Abs. 1 BGB lediglich eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitteilen und entsprechende Belege „vorzulegen". Einen Anspruch des Mieters auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege sieht das Gesetz für den Bereich des preisfreien Wohnraums nicht vor. Dagegen ist für preisgebundene Wohnraummietverhältnisse in § 29 Abs. 2 Satz 1 NMV bestimmt, dass der Mieter anstelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen Ablichtungen davon gegen Erstattung der Auslagen verlangen kann.

Ausnahmsweise kann aber auch im preisfreien Wohnraum ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien bestehen, wenn die Einsichtnahme beim Vermieter oder dessen Hausverwaltung - z. B. aufgrund der räumlichen Entfernung oder einer Behinderung des Mieters - unzumutbar ist. Ein weiteres Problem für die Mieter ist nun, dass aufgrund des Umfangs der Abrechnungsbelege und der Komplexität der Nebenkostenabrechnung die Einsicht vor Ort selten die Möglichkeit eröffnet, sich in Ruhe mit den einzelnen Positionen auseinanderzusetzen.

Es stellt sich daher die Frage, ob es dem Mieter im Rahmen der Belegeinsicht gestattet ist, Ablichtungen von Belegen anzufertigen, um diese dann zu Hause in Ruhe zu prüfen. Bereits mit Urteil vom 21. September 2009 (Az.: 412 C 34593/08) hatte das Amtsgericht München entschieden, dass der Anspruch des Mieters auf Belegeinsicht im Rahmen der Nebenkostenabrechnung auch das Anfertigen von Ablichtungen mit technischen Hilfsmitteln umfasst. So sieht es auch das Landgericht Potsdam. Es hat mit Urteil vom 17. August 2011 (Az.: 4 S 31/11) entschieden, dass der Mieter im Rahmen der Einsicht in die Abrechnungsunterlagen grundsätzlich berechtigt ist, mit eigenem Gerät Kopien oder Fotografien von Belegen anzufertigen. Belange des Datenschutzes stehen dem nicht entgegen, auch nicht bei Einsichtnahme in Verträge, die der Vermieter mit Dienstleistern oder Personal (z. B. Hauswart, Reinigungsunternehmen, Gartenbauunternehmen etc.) vereinbart hat.

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