Darf die Kirche wegen einer Wiederverheiratung kündigen?

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Erneut wurden die Sonderrechte der kirchlichen Arbeitgeber eingeschränkt. 

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass einem Chefarzt eines katholischen Krankenhauses nicht allein wegen seiner Wiederverheiratung gekündigt werden darf. Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber nur katholischen Arbeitnehmern die Wiederheirat untersagt, nicht aber Konfessionslosen oder Arbeitnehmern anderen Glaubens. 

Zum Sachverhalt: Kündigung eines Chefarztes nach zweiter Ehe

Dem Chefarzt eines von dem katholischen Träger betriebenen Krankenhauses wurde gekündigt, nachdem er ein zweites Mal standesamtlich geheiratet hatte. Nach der in den Dienstvertrag einbezogenen “Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse” (GrO) war es untersagt, in einer nach dem katholischen Glauben “ungültigen” Ehe zu leben. 

Diese Regelung galt allerdings nur für katholische Mitarbeiter. Konfessionslosen oder zum Beispiel evangelischen Beschäftigten war die erneute Ehe nicht untersagt. 

Zur Entscheidung: Keine Loyalitätspflicht verletzt

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. 

Die entsprechende Klausel der GrO benachteilige den Chefarzt nämlich unangemessen. Sie diskriminiere katholische Mitarbeiter gegenüber nichtkatholischen Arbeitnehmern. Die Diskriminierung aufgrund der Religion sei jedoch nach dem AGG verboten und im zu entscheidenden Fall auch nicht gerechtfertigt. Die GrO-Klausel sei daher unwirksam und berechtige nicht zur Kündigung. 

Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ändere an dieser Beurteilung nichts. Zwar könne die Kirche je nach Konfession unterschiedliche Loyalitätsanforderungen an ihre Führungskräfte stellen. Die Gerichte dürften diese Entscheidungen aber überprüfen. Eine nach der Konfession unterschiedliche Behandlung sei nur dann zulässig, wenn die jeweilige Anforderung (z. B. Verbot der Wiederheirat) für die konkrete Tätigkeit wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt erscheine. 

Für den Fall des Chefarztes sei dies nicht der Fall. 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Februar 2019, Aktenzeichen: 2 AZR 746/14

Christian Heinzelmann

AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

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