Das Arbeitsverhältnis - Schadensersatz bei Abbruch von Vertragsverhandlungen

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Macht sich eine Vertragspartei schadensersatzpflichtig, wenn ein abgesprochener Vertrag doch nicht zustande kommt?

Bereits vor dem Vertragsschluss gibt es vorvertragliche Pflichten, aufgrund derer sich eine der Vertragsparteien gegebenenfalls schadensersatzpflichtig macht, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Dies ist dann der Fall, wenn ein Verhandlungspartner die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem er das Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat. Entsprechend müssen dann die Aufwendungen ersetzt werden, die eine Vertragspartei im Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrages getätigt hat.

Dies ist beispielweise der Fall, wenn ein Arbeitgeber einem Bewerber mündlich mitteilt, dass er ihm einen Arbeitsvertrag zuschicken werde und dieser daraufhin bereits Aufwendungen, z.B. für eine neue Wohnung etc., getätigt hat. Diese Aufwendungen kann er sich von dem Arbeitgeber zurückholen, wenn der Vertrag doch nicht zustande kommen sollte. Auch hier ist allerdings der Bewerber dafür beweisbelastet, dass der Arbeitgeber die Übersendung des Arbeitsvertrags bestätigt hat.

Auch macht sich ein Arbeitgeber schadensersatzpflichtig, wenn er nachweislich den Bewerber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, des Alters, wegen einer Behinderung oder der sexuellen Identität diskriminiert hat. Sofern der potentielle Arbeitgeber z.B. eine Bewerberin ausschließlich wegen des Geschlechts nicht einstellt und dies nachweisbar ist, kann sie vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen. Hierbei ist ein Schadensersatz in Höhe von bis zu 3 Monatsgehältern zu zahlen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber muss diese Ansprüche innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnis der Diskriminierung geltend machen.

Die Pflicht des Arbeitgebers zur diskriminierungsfreien Behandlung seiner Arbeitnehmer besteht über die Bewerbungsphase für das Arbeitsverhältnis fort, so z.B. bei Kündigungen oder Beförderungen.



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