Das Auto des Insolvenzschuldners in der Insolvenz

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Sofern der Schuldner ein Kraftfahrzeug besitzt, wird nach Insolvenzeröffnung der Insolvenzverwalter durch das Hauptzollamt (für das Finanzamt) wegen der Kraftfahrzeugsteuer angeschrieben. Mit Verfahrenseröffnung wird der Insolvenzverwalter quasi der Steuerpflichtige anstelle des Schuldners. Daher werden alle Steuerbescheide für Fahrzeuge dem Insolvenzverwalter zugewiesen und er wird gefragt, ob das Fahrzeug weiter zur Insolvenzmasse gehört oder nicht. D.h. es ist für den Schuldner ganz wichtig, dem Verwalter rechtzeitig von dem Fahrzeug (Auto / Kraftrad / Anhänger / etc.) Mitteilung zu machen (Kopie des Fahrzeugscheins an den Verwalter schicken). Der Verwalter muss dann entscheiden, ob das Fahrzeug beim Schuldner verbleiben darf oder ob er es verwerten muss. Fahrzeuge, die nicht im Eigentum des Schuldners stehen gehören in der Regel nicht zur Insolvenzmasse. D.h. gemietete, geleaste oder finanzierte Fahrzeuge oder auch einfach nur von Dritten zur Nutzung überlassene Fahrzeuge gehören nicht zur Masse. Fahrzeuge, die nicht verwertet werden können, weil zu alt oder ohne Wert, werden vom Verwalter aus der Masse freigegeben. Dies geschieht durch eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem Schuldner und dem Finanzamt (Hauptzollamt). Wenn das Fahrzeug freigegeben wurde, dann ist es aus der Insolvenzmasse ausgesondert und der Schuldner ist verpflichtet sich selbst um Steuern und Versicherungen zu kümmern. Ferner gibt es auch noch Fahrzeuge, die nicht verwertet werden können, weil Sie zum Lebenserwerb benötigt werden. Diese Fahrzeuge sind unpfändbar und ebenfalls vom Verwalter freizugeben. Dies ist der Fall, wenn der Schuldner zwingend zum Erwerb auf das Fahrzeug angewiesen ist. Beispiele hierzu sind weite Fahrwege zur Arbeit ohne ÖPNV-Möglichkeit, Nacht- und Wechselschichtdienste und daher kein ÖPNV, Fahrzeug ist Bedingung des Arbeitsverhältnis, etc. Wer jedoch ein sehr teures Fahrzeug besitzt, kann ggf. mit einem Austauschfahrzeug durch den Verwalter zu einer Verwertung gezwungen werden. Es gibt kein Recht auf ein bestimmtes Fahrzeug; allenfalls ein Recht auf irgendein ein Fahrzeug, das von A nach B fährt.

Wenn das Fahrzeug des Schuldners während des Verfahrens irreparabel defekt ist und ausgetauscht werden muss oder wenn der Schuldner während des Verfahrens die Notwendigkeit hat ein Auto anzuschaffen, dann stellt sich die Frage nach dem Verwalter und der Verwertung. Hierbei kommt es darauf an, in welcher Verfahrensphase das Insolvenzverfahren sich befindet. Während des Hauptverfahrens ist die Anschaffung eines Fahrzeuges durch den Schuldner ohne Abstimmung mit dem Verwalter gefährlich. Die Anschaffung eines Vermögenswertes von erheblicher Größenordnung kann dazu führen, dass der Verwalter den sog. Neuerwerb zu Gunsten der Masse verwertet. Dann ist das Geld für das Auto und das Auto weg! Schon das Ansparen eines nennenswerten Geldbetrages im Hauptverfahren unterfällt dem Neuerwerb! Sie sollten also in jedem Fall vorher mit dem Verwalter sprechen, welche Möglichkeiten sich ergeben. Denkbar wäre es, das Fahrzeug nicht vom Schuldner, sondern von einem Dritte erwerben zu lassen und das Fahrzeug dem Schuldner nur zur Verfügung zu stellen. Möglich wäre auch die Finanzierung oder das Leasing, denn dann gehören die Fahrzeuge nicht in die Insolvenzmasse.

Sobald das Verfahren in die Restschuldbefreiung wechselt, darf der Schuldner über sein Vermögen vollständig allein verfügen. Ausnahmen sind Schenkungen, Erbschaften oder Lotteriegewinne. Hier gilt es also aufzupassen. Das geschenkte Auto muss dem Verwalter angezeigt werden und kann durch den Verwalter verwertet werden und die Hälfte des Erlöses fällt in die Insolvenzmasse. Das ererbte Auto wird ebenso behandelt. Das Auto, welches beim Glücksspiel gewonnen wurde, fällt vollständig in die Insolvenzmasse. Also Obacht bei diesen Konstellationen! Machen Sie keine Glücksspiele unter Ihrem Namen und lassen Sie sich kein Auto schenken. Die Erbschaft hat man ja meist nicht in der Hand. Ansonsten können Sie sich in der Restschuldbefreiungsphase jederzeit ein Auto kaufen, finanzieren oder leasen, ohne mich zu fragen. Aber Achtung: es gilt das Verbot der Verschwendung! D.h. der Lebensstil muss der Insolvenz angemessen sein, so sagt es § 295 Abs. 1 Ziff. 5 InsO.

Foto(s): Thorsten Klepper

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