Das bloße Halten eines Mobiltelefons während der Autofahrt ist erlaubt

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Sachverhalt

Ein Autofahrer wehrte sich gegen ein – wegen eines Verstoßes gegen das Benutzungsverbot von Mobiltelefonen während der Fahrt (§ 23 Abs. 1a S. 1 StVO) – gegen ihn verhängtes Bußgeld. Ausweislich seiner unwiderlegten Einlassung hatte er das Telefonat bereits vor Fahrtantritt begonnen. Nach dem Start des Motors hätte dann sein Mobiltelefon über Bluetooth mit der Freisprecheinrichtung eine Verbindung hergestellt, so dass das Telefonat über diese Anlage fortgeführt worden sei. Er habe nach der Verbindung mit der Freisprechanlage lediglich vergessen, das Gerät abzulegen.

Entscheidung

Während das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen als unerheblich ansah und diesen verurteilte, sprach das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart den Betroffenen frei. Das OLG stellte in seinem Beschluss vom 25.04.2016, Az.: 4 Ss 212/16, fest, dass ein Kraftfahrzeugführer, der während der Fahrt ein mit einer Freisprechanlage verbundenes Mobiltelefon in der Hand hält und über die Freisprechanlage telefoniert, dann nicht gegen das Verbot des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO verstößt, solange er keine weiteren Funktionen des in der Hand gehaltenen Geräts nutzt. Das Verbot erfasse nicht mehr die Benutzung jeglicher Mobilfunkgeräte, die der Fahrer halte, sondern beziehe sich nur auf Geräte, die zur Benutzung gehalten werden müssen. Eine solche (verbotene Nutzung) sei gegeben, wenn der Fahrer während der Fahrt sein Mobiltelefon als Telefon, aber auch als Organizer, Internetzugang oder Diktiergerät verwendet. Das bloße Halten eines Mobiltelefons begründe demgegenüber kein eigenständiges Gefährdungspotential.

Da dem Betroffenen nicht nachgewiesen werden konnte, dass er das Telefon nicht lediglich bloß gehalten hatte, war dieser daher freizusprechen.

RA Martin Volkmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht


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