Ist das „reine“ Halten des Mobiltelefons während der Fahrt strafbar?

  • 1 Minuten Lesezeit

Sachverhalt:

Das Amtsgericht Lingen verurteilte den Betroffenen, da dieser während des Führens eines Pkw ein Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten habe. Dagegen wehrte sich der Betroffene mit dem Einwand, dass diesem jedenfalls eine Nutzung des Mobiltelefons nicht nachgewiesen werden könne. Das „reine“ Halten eines Mobiltelefons sei schließlich nicht verboten.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 25.07.2018, Az.: 2 Ss (OWi) 201/18 als unbegründet verworfen. Nach Auffassung des OLG kommt es auf die Frage, weshalb der Betroffene das Mobiltelefon in der Hand gehalten hat, gar nicht an. Durch die Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO sollte die Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich war. Da der Betroffene das Smartphone aber gehalten hat, habe er bereits gegen § 23 Abs. 1a StVO (neue Fassung) verstoßen.

Bedeutung für die Praxis:

Der Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO beinhaltet (nach wie vor) den Begriff des „Benutzens“ eines Mobiltelefons. In der Begründung zur Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO in der BR-Drucksache 556/17 heißt es: „Unter Berücksichtigung der Empfehlungen des 55. Deutschen Verkehrsgerichtstages wird klargestellt, dass es für das Verbot der Gerätenutzung nicht nur darauf ankommt, ob das Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss, sondern ob es tatsächlich in der Hand gehalten wird. Hiermit soll eine Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich wäre.

Damit bleibt – nach diesseitigem Dafürhalten – das bloße Aufheben oder Umlagern eines Handys jedenfalls dann erlaubt, wenn kein Augenkontakt zum Display aufgenommen wird, da insofern keine Nutzung vorliegt (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, Az.: IV 2 Ss (OWi) 134/06; OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005, Az.: 83 Ss OWi 19/05). 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Volkmann

Beiträge zum Thema