Das eigenhändige Testament: Wie geht das?

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Wie in meinem letzten Beitrag ausgeführt, fertigen die wenigsten ein Testament an; in ca. 70 % der Erbfälle liegt kein Testament vor. Das heißt aber nicht, dass bei den verbleibenden 30 % der Testamente alles in bester Ordnung ist. In meiner täglichen Praxis stelle ich bei der Überprüfung von selbstgefertigten Testamenten immer wieder fest, dass neben inhaltlichen Mängeln sehr oft ein Formfehler vorliegt, der dazu führt, dass im Erbfall der Inhalt des Testamentes nicht erörtert wird, weil es schon aufgrund formeller Fehler unwirksam ist. Mit der Folge, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, die durch das individuell gefertigte Testament gerade vermieden werden sollte.

Worauf ist bei der Erstellung des selbst gefertigten Testaments also zu achten, damit es nicht schon an formellen Fehlern scheitert?

Das Gesetz hat vorgegeben, dass der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten kann. Der gesamte Text ist mit der Hand zu schreiben und zu unterzeichnen. Nur anhand der individuellen Züge der Handschrift lässt sich die Echtheit des Testaments überprüfen. Es genügt nicht, einen am Computer geschrieben Tex auszudrucken und zu unterschreiben. Der Erblasser muss das Testament auch persönlich errichten, es ist also nicht erlaubt, einen Dritten schreiben zu lassen und dann selbst zu unterschreiben. Eine Ausnahme stellt hier nur das von Ehegatten errichtete gemeinschaftliche Testament dar: hier genügt es, wenn einer schreibt und der andere Ehepartner die Erklärung mitunterzeichnet. Vorsicht ist geboten bei der Bezugnahme auf formungültige Schriftstücke. Auch muss der Testierwille des Erblassers aus der Niederschrift zu erkennen sein. Dies ist ggf. dann problematisch, wenn die äußere Form der Niederschrift in Form eines Briefes erfolgte. Dann ist zu klären, ob es sich bei dem Schriftstück nicht nur im eine unverbindliche, Informationszwecken dienende Mitteilung handelt. Am besten geben Sie Ihrer Erklärung die Überschrift „Testament“ oder „Mein letzter Wille“, dann sind Zweifel so gut wie ausgeschlossen.

Der Erblasser muss seine eigenhändig geschriebene Erklärung auch immer unterschreiben. Die Unterschrift soll sowohl Vor- als auch den Familiennamen umfassen. Dies ist keine zwingende Vorschrift, es muss sich aber aus seiner Unterzeichnungsart seine Urheberschaft unzweifelhaft ableiten lassen. Die Unterschrift ist unter den Testamentstext zu setzen und muss diesen räumlich abdecken. Zusätze zum Testament sind in gleicher Weise zu fertigen und zu unterschreiben. Zusätze unter der ursprünglichen Unterschrift sind erneut zu unterzeichnen, auch Zusätze auf einem gesonderten Blatt.

Auch sollen das Datum des Errichtungstages und der Erstellungsort hinzugefügt werden. Ein Fehlen dieser Angaben führt zwar nicht zur Unwirksamkeit des Testamentes, ist aber in Zweifelsfällen hilfreich, wenn z. B. mehrere Testamente vorhanden sind. Es gilt meist das zuletzt erstellte.

Noch ein letztes: Wohin mit dem Testament?

Sie können es natürlich aufbewahren, wo Sie wollen, es sollte aber gewährleistet sein, dass es gefunden wird und vor Manipulationen geschützt ist. Ganz sicher ist es, wenn sie es beim örtlichen Amtsgericht in Verwahrung geben. Die Hinterlegung kostet 75 € und Sie stellen die Eröffnung Ihres Testamentes nach Ihrem Tod sicher.

Soviel für heute. Wie Sie sehen, ist allein hier viel zu beachten und gerne stehe ich Ihnen mit Rat zur Verfügung

Vorankündigung: Meine nächsten Beiträge werden u. a. die Themen „Der Pflichtteil“, „Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft“ und „Gestaltungsinstrumente bei der Testamentserrichtung“ behandeln.


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