Das Einstecken von Büromaterialien am Arbeitsplatz kann den Job gefährden

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Auch wenn es für viele Arbeitnehmer dazugehören mag, am Arbeitsplatz mal einen Briefumschlag oder Kugelschreiber für private Zwecke einzustecken, handelt es sich dabei um einen Diebstahl zulasten des Arbeitgebers. In der Regel handelt es sich um Verbrauchsmaterialien und keine hohen Geldbeträge, doch egal um welche Art von Büromaterialien es sich handelt und wie günstig diese waren, dürfen diese nicht mit nach Hause genommen werden.

Das Mitnehmen solcher Gegenständen kann den Arbeitgeber berechtigen, eine außerordentliche fristgerechte oder fristlose Kündigung auszusprechen. Das Einstecken der Kleinigkeiten am Arbeitsplatz erfüllt den Tatbestand des Diebstahls und zerstört das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Anders als im Strafrecht, kommt es im Arbeitsrecht nicht auf den Wert der Sache an. Im Vordergrund steht der Bestand des arbeitsrechtlichen Vertrauens. Dieses Verhältnis wird durch den Diebstahl grundsätzlich nachhaltig gestört und kann somit einen guten Grund für eine Kündigung darstellen.

Wann eine fristlose Kündigung im Falle der Mitnahme von Bürogegenständen rechtens ist, kann nicht pauschal festgelegt werden. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. So kann beispielswese langjährige Betriebszugehörigkeit ein Kriterium für Milde sein, gleichzeitig jedoch auch ein Kriterium, welches den Vertrauensbruch erschwert.

So erklärte in einem Fall das ArbG Frankfurt/Main (Urt. v. 05.07.2005; AZ: 18 Ca 1687/05eine Kündigung einer Verkäuferin als unwirksam, nachdem sie Weintrauben des Arbeitgebers am Arbeitsplatz gegessen hatte. Da der Arbeitgeber eine Interessenabwägung vornehmen müsse, falle diese auf Grund der langjährigen und beanstandungsfreien Beschäftigung zugunsten der Arbeitnehmerin aus.

Auch war eine fristlose Kündigung in einem anderen Fall nicht gerechtfertigt, bei dem ein Arbeitnehmer verbotswidrig Pommes und zwei Frikadellen seines Arbeitgebers aß. Der Arbeitgeber hätte das Verhalten zunächst abmahnen müssen (LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2010, Az: 8 Sa 711/10).


Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund eines Diebstahls am Arbeitsplatz fristlos gekündigt, kann der Arbeitnehmer bis zu drei Monaten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gesperrt sein. Hätte der Arbeitsvertrag in absehbarer Zeit geendet oder würde die Sperrfrist eine unangemessene Härte darstellen, kann die Sperrfrist verkürzt werden. Wurde anstelle einer Kündigung ein Aufhebungsvertrag vereinbart, droht dennoch eine Sperrfrist, da die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat.


Ob eine Kündigung infolge eines Diebstahls rechtens ist, ist abhängig vom Einzelfall. Aufgrund der weitreichenden Folgen einer solchen Kündigung sowohl in finanzieller als auch strafrechtlicher Hinsicht, empfiehlt es sich arbeitsrechtliche Unterstützung zu suchen.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


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