Das Elektrogesetz und die Pflichten für Online-Händler

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Das Elektrogesetz (künftig ElektroG) wurde vor einiger Zeit neu gefasst. Dabei sieht das Gesetz in der Neufassung einerseits Informationspflichten und andererseits Rücknahmepflichten hinsichtlich der ausgelieferten Elektrogeräte vor.

Im Zusammenhang mit dem neuen ElektroG haben, insbesondere im Hinblick auf die Informationspflichten für Online-Händler, eine Reihe von Rechtsanwaltskollegen in der jüngeren Vergangenheit vor einem neuen Abmahnrisiko gewarnt, ohne jedoch hinreichend über die Betroffenheit der Online-Händler aufzuklären.

So ist nicht jeder Online-Händler, der Elektrogeräte vertreibt, verpflichtet, die entsprechenden Informationspflichten im Sinne des ElektroG bereitzustellen.

Betroffen zur Informationspflicht ist nur derjenige Online-Händler, der auch zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikgeräten verpflichtet ist.

Das „ob“ der Rücknahmepflicht hängt von der Versand- und Lagerfläche ab, die der Online-Händler für solche Elektrogeräte vorhält. Die Fläche muss mindestens 400 m² betragen. Wichtig zu wissen dabei ist, dass es nicht auf die Gesamtfläche des Lagers des Händlers ankommt. Vielmehr ist entscheidend für die Berechnung diejenige Fläche, die der Händler konkret für Elektrogeräte nutzt.

Online-Händler, die Elektrogeräte vertreiben und eine Fläche von weniger als 400 m² als Lager vorhalten, sind demgemäß weder zur Rücknahme von Elektrogeräten noch dazu angehalten, die erforderlichen Informationen im Sinne des ElektroG vorzuhalten.

Sofern ein Online-Händler zur Rücknahme verpflichtet ist, so muss er die Altgeräte in zumutbarer Entfernung zu ihrem jeweiligen Endkunden im gesamten Bundesgebiet nachweisen. Dieser anspruchsvollen Rücknahmepflicht kann ein betroffener Online-Händler am besten nachkommen, indem er sich an die bestehenden kollektiven Rücknahmesysteme anschließt. Eine Bewältigung dieser Pflicht in Eigenregie würde mit großer Wahrscheinlichkeit zu unzumutbaren Anstrengungen des betroffenen Online-Händlers führen. Fakt ist, dass ein bloßer Verweis auf die öffentlichen Entsorgungsmöglichkeiten nicht ausreichend im Sinne des ElektroG ist.

Sofern ein Online-Händler rücknahmepflichtig und mithin auch informationspflichtig im Sinne des ElektroG ist, hat er eine Reihe von Informationspflichten zu erfüllen.

Diese sind im Wesentlichen:

  • die Information darüber, dass Besitzer von Altgeräten dieselben einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben und grundsätzlich Altbatterien und Altakkumulatoren vor Abgabe der Altgeräte von diesen zu trennen haben
  • die Information über die von ihm geschaffenen Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten
  • die Information über die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten
  • die Information über die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3 zum ElektroG („Mülltonnensymbol“)

Online-Händler sind übrigens nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass sie in Ermangelung einer Rücknahmepflicht noch nicht zur Erfüllung der Informationspflichten im Sinne des Elektrogesetzes angehalten sind.

Sofern die Rücknahme- und Informationspflicht besteht, besteht für den nicht pflichtgemäß handelnden Online-Händler das Risiko einer Abmahnung, da die gesetzliche Regelung als Marktverhaltensnorm im Sinne des Wettbewerbsrechts angesehen wird.

Online-Händler sollten daher gründlich prüfen, ob sie für den Fall des Vertriebs von Elektrogeräten eine Fläche für Elektrogeräte von 400 m² oder mehr vorhalten oder nicht.


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