Das finale BMF-Schreiben zu Kryptowährungen vom 10.05.2022

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In seiner Pressemitteilung vom 11.05.2022 präsentierte das Bundesministerium der Finanzen
(kurz: „BMF“) das Schreiben vom 10.05.2022, welches der Finanzverwaltung (für diese bindend in der Anwendung) und den einzelnen Steuerpflichtigen (als Orientierung des steuerlichen Vollzugs durch die Finanzverwaltung) – zumindest in weiten Teilen – bei der ertragsteuerlichen Einordnung helfen soll. Über den Entwurf berichteten wir bereits im letzten Jahr in unserem Blog[1].

Eingangs werden zentrale Begrifflichkeiten und damit in Zusammenhang stehende technologische Prozesse, wie etwa die der Blockerstellung mittels Mining und Forging, erläutert. Der zweite Abschnitt beinhaltet Ausführungen zur ertragsteuerrechtlichen Einordnung und Behandlung von virtueller Währung und sonstiger Token und gleicht damit in seinem Aufbau dem Entwurfsschreiben aus dem Juni 2021.

Das wichtigste in Kürze

Die für die Anleger wohl bedeutendste Neuerung ist der Wegfall der zehnjährigen Haltefrist im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S.4 EStG für Krypto-Assets, die für passive Einkünfte genutzt wurden. Fortan können Währungseinheiten im Privatvermögen nach einem Jahr steuerfrei veräußert werden, auch wenn z. B. durch Lending oder Staking Einkünfte erzielt wurden.

Aus dem BMF- Schreiben geht zudem hervor, dass es sich bei den einzelnen Einheiten virtueller Währungen und sonstigen Token um Wirtschaftsgüter im Sinne des EStG handeln soll, welche dem Inhaber des „Private Key“ zuzurechnen sind. Ob diese Annahme aber auch für die Zukunft bestand hat, wird derzeit vom BFH in einem anhängigen Revisionsverfahren höchstrichterlich entschieden
 (Az. IX R 3/22). Bis zur Entscheidung des Verfahrens empfehlen wir einen Einspruch und Antrag auf Verfahrensruhe.

Laufende Vorgänge wie etwa Mining, Forging, Lending und Staking sollen einen entgeltlichen/tauschähnlichen Anschaffungsvorgang darstellen und können zudem zu Einkünften aus dem Gewerbebetrieb führen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 EStG vorliegen. Grundsätzlich soll gelten: Ist die Tätigkeit mit einer „eigenen“ Blockerstellung verbunden, ist die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten und es liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.

Die Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und privater Vermögensverwaltung ist vor allem für die Besteuerung der Veräußerungsgewinne von Bedeutung, denn bei virtueller Währung oder sonstigen Token, die dem Betriebsvermögen zugeordnet sind, greift die Spekulationsfrist nicht. Hier ist aber grundsätzlich von Entwarnung zu sprechen, da die Anforderungen an einen gewerblichen Handel hoch sind.

Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Betriebsvermögen bestätigt das BMF, die Anwendung der Durchschnittsmethode, sofern eine Wertermittlung nach dem Grundsatz der Einzelbetrachtung nicht möglich ist. Für die Wertermittlung im Privatvermögen gilt ebendies, mit dem Zusatz, dass ein Wahlrecht zwischen der Anwendung des Verbrauchsfolgeverfahrens und der Durchschnittsmethode besteht.

Einordnung

Insgesamt schafft das BMF Klarheit bei einzelnen Detailfragen und ermöglicht dahingehend eine steuerrechtliche Einordnung. Selbstverständlich gibt es Auffassungen der Finanzverwaltung, die nicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen wirken, aber insbesondere die Nichtanwendung der 10-Jahres-Frist, ist ein Paukenschlag zugunsten der Steuerpflichtigen. Eine tiefergehende Einordnung und weitere Anweisungen durch das BMF, vor allem in Bezug auf die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen ist wünschenswert und bleibt abzuwarten.

Unser Rechtstipp: Das BMF- Schreiben ermöglicht zwar eine weitreichende Einschätzung der steuerrechtlichen Einordnung durch die Finanzverwaltung, viele Detailfragen bleiben dennoch unbeantwortet und bedürfen einer Annahme durch die Finanzgerichte. Um sich steueroptimiert aufzustellen und ggf. eine künftige Verfolgung wegen Steuerhinterziehung zu verhindern, empfehlen wir eine detaillierte Dokumentation und transparente Offenlegung jeglicher Vorgänge in Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token. Sie sollten unbedingt die Unterstützung eines auf dem Gebiet der Krypto-Besteuerung erfahrenen Steuerberaters oder Fachanwalts in Anspruch nehmen.

Zu den Themen Besteuerung von Erträgen im Zusammenhang mit Kryptowährungen sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de.

DISCLAIMER: Dieser Beitrag ersetzt keine umfassende steuerliche bzw. rechtliche Beratung durch einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt im Einzelfall. Es handelt sich um einen rein informativen Beitrag. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der in dem Beitrag verwendeten Informationen wird keine Garantie übernommen. Jegliche Haftung für Schäden, die ihre Entstehung in der Nutzung oder Nichtnutzung von Informationen in diesem Beitrag haben, wird ausgeschlossen.


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