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Das Küstengesetz („Ley de Costas“)

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Um eine unkontrollierte Bebauung der Küstenstreifen zu verhindern, trat am 29.07.1988 das spanische Küstengesetz („ley de costas") in Kraft. Gemäß Art. 30 wird die Küstenzone in drei grundsätzliche Zonen unterteilt.

a) Das Meeresufer („zona marítima terrestre"): Grundstücke, die sich bei Inkrafttreten des Küstengesetzes in Privateigentum befanden, wurden enteignet. Die Eigentümer erhalten allerdings ein Nutzungsrecht für bis zu 60 Jahre. In der Zone gelegene Grundstücke können weder verkauft noch verpfändet werden. Ebenso ist Ersitzung eines Grundstücks („usurpación") ausgeschlossen. Die Nutzung des Meeresufers ist nur mit behördlicher Erlaubnis für bestimmte Zwecke (z. B. für eine Strandbar oder ein Strandcafé) und auch nur für einen begrenzten Zeitraum zulässig.

b) Die Schutzzone („servidumbre de protección"): An das Meeresufer schließt die Schutzzone an (100 m bis höchstens 200 m ab Hochwasserlinie). Zwar ist in dieser Schutzzone privates Immobilieneigentum zulässig, doch unterliegt es strengen gesetzlichen Auflagen. In städtischen Gebieten ist die Schutzzone lediglich 20 Meter breit. Im Bereich der Schutzzone ist eine Bebauung unzulässig. Gebäude, die allerdings bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in diesem Bereich errichtet waren, genießen Bestandsschutz. Eine Nutzung ist nur nach ausdrücklicher Erlaubnis der regionalen Küstenschutzbehörde zulässig. Soll eine Immobilie, die sich in der Schutzzone befindet, in das Eigentumsregister („registro de la propiedad") eingetragen werden, so ist grundsätzlich eine Bescheinigung der Küstenaufsichtsbehörde vorzulegen, wonach die Liegenschaft nicht auf öffentlichem Grund und Boden belegen ist. An den ersten sechs Metern der Schutzzone besteht ein öffentliches Wegerecht („servidumbre de tránsito"), welches sicherstellt, dass Fußgänger und Fahrzeuge Zugang zum Meeresufer haben.

c) Einflussnamezone: An die Schutzzone schließt sich die Einflussnamezone („zona de influencia") an. Diese ist mindestens 500 Meter breit. In der Schutzzone sind Baumaßnahmen unter gewissen Beschränkungen zulässig.

Festlegung der Zonen

Der Grenzverlauf zwischen den Zonen wird durch ein besonderes Verwaltungsverfahren bestimmt. Viele Verfahren sind bis heute noch nicht abgeschlossen. Dies kann dazu führen, dass Bauten sich „plötzlich" in einer Schutzzone befinden oder mit einem Wegerecht belastet sind. Daher sollte vor Erwerb einer Immobilie immer geprüft werden, ob Verfahren bestehen und die Immobilie möglicherweise hiervon betroffen ist.



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