Das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels im Rosenmontagsfall

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Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels


Der Straftatbestand des Mordes ist im § 211 StGB geregelt. Im Abs. 2 heißt es:


„Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier, oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.“


Eines der geregelten Mordmerkmale, die einen Totschlag von einem Mord unterscheiden, ist das des gemeingefährlichen Mittels. Darunter werden solche Mittel verstanden, die geeignet sind, in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden und deren Wirkungsweise der Täter nicht sicher beherrschen kann. Der Täter hat dabei keine Kontrolle über das Tatmittel und ist somit bereit, eine Vielzahl von Menschen zu gefährden.


Autofahrer fährt in Rosenmontagszug


In seinem Beschluss vom 10. November 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (4 StR 192/22) mit dem Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel beschäftigt und dieses von der Mehrfachtötung abgegrenzt. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt fuhr der Angeklagte mit seinem Auto mit erhöhter Geschwindigkeit in die Menschenmenge des Rosenmontagszugs, um eine möglichst große Anzahl von Personen zu töten. Verletzt wurden durch die Fahrt über 80 Personen, die zum einen vom Auto angefahren wurden, andere Personen wurden jedoch auch ohne Kontakt mit dem Auto verletzt, indem sie von durch die Luft geschleuderten Gegenständen getroffen wurden. 


Nachdem er in mehrere Gruppen hineingefahren war, kam sein Fahrzeug aus unbekannten Gründen zum Stehen. Einen erneuten Versuch, anzufahren, unterbanden im Anschluss daran mehrere Personen, indem sie das Fahrzeug aus den Federn hoben und den Angeklagten überwältigten. Das Landgericht Kassel verurteilte den Angeklagten wegen dieser Fahrt unter anderem wegen versuchten Mordes in 89 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen. Als Mordmerkmal stellte das Landgericht die Heimtücke und die Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel fest. Auch der Bundesgerichtshof stellte klar, dass diese Mordmerkmale im hiesigen Fall vorliegen, erörterte jedoch genauer das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel und grenzte es von der Mehrfachtötung ab.


Bundesgerichtshof: Abgrenzung zur Mehrfachtötung


In seinem Beschluss erklärte der Bundesgerichtshof, dass das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Mittels nicht die Mehrfachtötung umfasst. Diese liegt vor, wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine Mehrzahl von ihm individualisierter Opfer richtet und dabei keine Zufallsopfer in Kauf genommen werden. Vorliegend war dem Angeklagten jedoch nach den Feststellungen bewusst, dass er die Ausdehnung der durch die Fahrt verursachten Gefahren nicht in der Hand haben werde. Er hatte insbesondere keine Kontrolle darüber, welche der Personen durch umherfliegende Gegenstände in Lebens- und Lebensgefahr geraten würden, sodass das Mordmerkmal der Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel her vorliegt.


Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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