Das neue Geldwäschegesetz kommt ab 2020

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Ab den 1. Januar 2020 gilt das neue Geldwäschegesetz (GWG). Damit hat der Gesetzgeber den Kreis der Verpflichteten erheblich erweitert. Betroffen sind durch das Gesetz jetzt nicht nur:

  • Autohändler (An- und Verkauf von Pkws), sondern auch
  • Galeristen (An- und Verkauf von Kunst),
  • Juweliere (An- und Verkauf von Schmuck),
  • Hoteliers und
  • Makler/Immobilienmakler.

Wichtig zu wissen ist, dass die Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nicht erst dann greifen, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt. Vielmehr müssen die Verpflichteten der zuständigen Behörde jederzeit auf Anfrage nachweisen können, dass sie ihre Pflichten nach dem Geldwäschegesetz erfüllt haben. Kann der Nachweis nicht oder nur unvollständig erbracht werden, kann die Behörde Bußgelder im vierstelligen Bereich verhängen.

Welche Anforderungen stellt nun das Geldwäschegesetz an die Betroffenen?

Nach dem Geldwäschegesetz muss ein sog. Risikomanagement betrieben werden. Darunter fällt die Risikoanalyse sowie interne und externe Sicherungsmaßnahmen.

  • Zu den internen Sicherungsmaßnahmen zählt u. a. die Schulung und Prüfung von Mitarbeitern.
  • Unter externe Sicherungsmaßnahmen gehört beispielsweise die Feststellung der Identität der Kunden.

Achtung: Sämtliche Dokumente, die die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz belegen, haben eine Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren!

Als Strafverteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht setze ich Ihr Risikomanagement um und gebe eine Risikoanalyse ab. Ich sage Ihnen, was konkret zu tun ist, um einer strafrechtlichen Haftung zu entkommen. Sprechen Sie mich an!

Hier noch ein paar Praxistipps für Sie, wann in der Regel ein Verdachtsfall nach dem Geldwäschegesetz vorliegt:

  1. Der Käufer besteht darauf, den Kaufpreis oder einen Teil davor in bar zahlen zu können,
  2. der Kunde möchte eine sog. Unterbeurkundung (d. h. der vertraglich ausgewiesene Kaufpreis liegt unter dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis),
  3. der Käufer oder Verkäufer tritt für einen „Dritten“ auf oder
  4. der Kunde möchte seine Identität verschleiern, möchte keine Ausweispapiere vorliegen oder pocht auf seine Anonymität.

Gerne berate ich Sie anwaltlich bei Fragen zu dem Thema. Sprechen Sie mich an!



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